Satzung 2010
SATZUNG
des
SCHIEDSINSTITUTS
Name, Nebenbezeichnungen und Sitz
§ 1
Der Name des Schiedsinstituts ist "Voldgiftsinstituttet“ und wird auf Deutsch als "Das Schiedsinstitut", nachstehend: das Institut benannt.
Die Nebenbezeichnungen des Instituts sind: „Voldgiftsinstituttet Danish Arbitration”, „Det Danske Voldgiftsinstitut – Institut for voldgift, forligsmægling og mediation (Danish Arbitration, conciliation and Mediation)“, „Det Danske Voldgiftsinstitut (Danish Arbitration)”, „Det Danske Voldgiftsinstitut (Copenhagen Arbitration)", „Den Almindelige Voldgiftsret i Danmark" und ”Den Internationale Voldgiftsret i København”.
Abs. 2: Das Institut ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kopenhagen.
Gegenstand
§ 2
Gegenstand des Instituts ist es, sich für die Durchführung von Schiedsverfahren nach den vom Vorstand verabschiedeten, einschlägigen Vorschriften einzusetzen, und zwar für Verfahren, die durch vom Institut für den jeweiligen Streitfall bestellten Schiedsgerichte zu entscheiden sind.
Abs. 2: Gegenstand des Instituts ist es ferner, sich für die Mediation nach den vom Vorstand verabschiedeten, einschlägigen Vorschriften einzusetzen.
Abs. 3: Streitigkeiten können ungeachtet des Sitzes und der Nationalität der Parteien nach den in Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften entschieden werden.
Abs. 4: Das Institut kann die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen überwachen und ist stets bemüht, für eine zeitgemäβe Gestaltung der Vorschriften zu sorgen.
Abs. 5: Das Institut bestellt entsprechend den in Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen einen oder mehrere Schiedsrichter oder Mediatoren.
Abs. 6: Das Institut kann Schiedsrichter, Mediatoren, Sachverständige und Schiedsgutachter auch nach anderen Bestimmungen als den in Abs. 1 und 2 angeführten, wie z.B. nach den UNCITRAL Arbitration Rules (1976), bestellen.
Abs. 7: Das Institut fördert Aufklärung und Unterricht im Bereich dänischer und internationaler Rechtsvorschriften über schiedsrichterliche Verfahren und Mediation.
Vertreterversammlung
§ 3
Oberstes Organ des Instituts ist die Vertreterversammlung.
Abs. 2: Für die Vertreterversammlung ernennen Die Dänische Rechtsanwaltskammer (Det Danske Advokatsamfund), der Verband Dänischer Diplomingenieure (Ingeniørforeningen i Danmark), Die Dänische Richterkammer (Den Danske Dommerforening), Zentralverband des Dänischen Handwerks (Håndværksrådet), der Hauptverband der Dänischen Bauwirtschaft (Dansk Byggeri), Der IT-Fachverband (IT-Brancheforeningen), der Hauptverband der dänischen Industrien (DI), der Verband der Staatlich Autorisierten Wirtschaftsprüfer (Foreningen af Statsaurotiserede Revisorer), der Verband der Reedereien in Dänemark (Danmarks Rederiforening), der Dänische Verband für Schiedsverfahren (Dansk Forening for Voldgift), die Dänische Handelskammer (Dansk Erhverv) und der Dänische Anwälte – Verenigung Dänischer Anwaltssozietäten (Danske Advokater) jeweils ein Mitglied und einen Stellvertreter. Mit einfacher Mehrheit kann die Vertreterversammlung andere Organisationen dazu auffordern, je einen Vertreter und einen Stellvertreter zu ernennen.
Abs. 3:Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden vom Vorstand mit einer 14tägigen Frist zur ordentlichen Sitzung einberufen. Diese findet jedes Jahr vor Ende Mai in Kopenhagen statt, und zwar mit folgender Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstands
2. Vorlegung des Geschäftsbericht und Prüfungsbericht
3. Wahl des Vorstands
4. Wahl des Abschlussprüfers
5. Sonstiges
Abs. 4: Der Vorstand hat mit einer 14tägigen Frist zu einer auβerordentlichen Vertreterversammlung einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern – unter Angabe des Beratungsgegenstandes – verlangt wird.
§ 4
Jedes Mitglied hat in den Sitzungen der Vertreterversammlung eine Stimme.
Abs. 2: Alle Beschlüsse und alle Wahlen werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über Änderungen der Satzung des Instituts oder über die Auflösung des Instituts, vgl. §§ 21 und 22.
Abs. 3: Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat Anspruch darauf, dass ein bestimmtes Thema in der Sitzung der Vertreterversammlung behandelt wird, wenn es dies rechtzeitig, schriftlich bei dem Vorstand beantragt, und zwar vor dem 1. April, wenn es sich um die ordentliche Sitzung der Vertreterversammlung handelt.
§ 5
Die Sitzung der Vertreterversammlung wird von einem von der Vertreterversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Abs. 2: Über die in der Sitzung der Vertreterversammlung geführten Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, von der jedes Mitglied der Vertreterversammlung eine Ausfertigung verlangen kann.
Vorstand
§ 6
Der Vorstand des Instituts setzt sich aus bis zu 13 Vorstandsmitgliedern zusammen.
Abs. 2: Die Organisationen Die Dänische Rechtsanwaltskammer (Det Danske Advokatsamfund), der Verband dänischer Diplomingenieure (Ingeniørforeningen i Danmark), Die Dänische Richterkammer (Den Danske Dommerforening), der IT-Fachverband (IT-Brancheforeningen), der Hauptverband der Dänischen Industrien (DI), der Zentralverband des Dänischen Handwerks (Håndværksrådet), der Hauptverband der Dänischen Bauwirtschaft (Dansk Byggeri), der Verband der Reedereien in Dänemark (Danmarks Rederiforening), der Dänische Verband für Schiedsverfahren (Dansk Forening for Voldgift), die Dänische Handelskammer (Dansk Erhverv) und der Dänische Anwälte – Verenigung Dänischer Anwaltssozietäten (Danske Advokater) ernennen je ein Mitglied des Vorstands.
Abs. 3: Die anderen Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterversammlung unter den Mitgliedern derselben oder auβerhalb dieses Kreises gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Abs. 4: Bei eintretender Vakanz kann der Vorstand sich für die Zeit bis zur nächsten Vertreterversammlung selbst ergänzen. Betrifft die Vakanz jedoch eines der nach Abs. 3 ernannten Vorstandsmitglieder, so ist das Ergänzungsrecht der betreffenden Organisation vorbehalten.
Abs. 5: Der Vorstand konstituiert sich mit einem Vorsitzenden, der Jurist sein muss, und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende das Amt des Vorsitzenden.
Abs. 6: Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben gemeinsam den Vorsitz des Vorstands.
§ 7
Der Vorstand tritt zusammen, so oft der Vorsitzende oder zwei der anderen Vorstandsmitglieder oder der Wirtschaftsprüfer die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen.
Abs. 2: Der Vorstand beschlieβt selbst seine Geschäftsordnung. Alle Angelegenheiten werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn entweder der Vorsitzende und mindestens 5 andere Vorstandsmitglieder oder insgesamt mindestens 7 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Abs. 3: Über die Verhandlungen des Vorstands wird eine Niederschrift aufgenommen.
§ 8
Das Institut wird in allen Rechtsgeschäften durch den Vorsitzenden zusammen mit 3 Vorstandsmitgliedern oder durch 5 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
§ 9
Die Ämter als Mitglied der Vertreterversammlung und/oder des Vorstands und/oder der vom Vorstand bestellten Fachausschüsse sind ehrenamtlich.
Fachausschuss für schiedsrichterliche Verfahren
§ 10
Zwecks Unterstützung der Wahrnehmung des Gegenstandes des Instituts, vgl. § 2, kann der Vorstand einen Fachausschuss für schiedsrichterliche Verfahren bestellen. Mitglieder des Ausschusses sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Die Zahl der sonstigen Mitglieder liegt im Ermessen des Vorstands. Der Vorstand kann sowohl aus seiner Mitte als auch auβerhalb des Kreises der Vorstandsmitglieder Mitglieder für den Fachausschuss ernennen.
Fachausschuss für Mediation
§ 11
Zwecks Unterstützung der Wahrnehmung des Gegenstandes des Instituts, vgl. § 2, kann der Vorstand einen Fachausschuss für Mediation bestellen. Mitglieder des Ausschusses sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Die Zahl der sonstigen Mitglieder liegt im Ermessen des Vorstands. Der Vorstand kann sowohl aus seiner Mitte als auch auβerhalb des Kreises der Vorstandsmitglieder Mitglieder für den Fachausschuss ernennen.
Fachausschuss für IT-Recht
§ 12
Zwecks Unterstützung der Wahrnehmung des Gegenstandes des Instituts, vgl. § 2, besonders im Hinblick auf Streitfälle, in denen das IT-Recht eine zentrale Rolle spielt, kann das Institut einen Fachausschuss für IT-Recht bestellen, der dem Institut beratend zur Seite steht, wenn es gilt, geeignete IT-rechtskundige Schiedsrichter, Mediatoren, Sachverständige und Schiedsgutachter zu finden; diese können vom Institut für Streitigkeiten über IT-Recht, die im Rahmen des Instituts, der Gerichte oder für die Konfliktlösung in anderer Regie ausgetragen werden, benannt werden.
Abs. 2: Mitglieder des Ausschusses sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Auf Vorschlag der IT-Fachverbände ernennt der Vorstand die sonstigen Mitglieder des Ausschusses; die Zahl dieser Mitglieder liegt im Ermessen des Vorstands. Der Vorstand kann sowohl aus seiner Mitte als auch auβerhalb des Kreises der Vorstandsmitglieder Mitglieder für den Fachausschuss ernennen.
Fachausschuss für die Konfliktlösung in maritimen Angelegenheiten
§ 13
Zwecks Unterstützung der Wahrnehmung des Gegenstandes des Instituts, vgl. § 2, kann der Vorstand einen Fachausschuss für die Konfliktlösung in maritimen Angelegenheiten bestellen. Mitglieder des Ausschusses sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Die Zahl der sonstigen Mitglieder liegt im Ermessen des Vorstands. Der Vorstand kann sowohl aus seiner Mitte als auch auβerhalb des Kreises der Vorstandsmitglieder Mitglieder für den Fachausschuss ernennen.
Sonstige Fachausschüsse
§ 14
Zwecks Unterstützung der Wahrnehmung des Gegenstandes des Instituts, vgl. § 2, kenn der Vorstand noch andere Ausschüsse als die in den §§ 10-13 genannten Fachausschüsse bestellen. Mitglieder dieser Ausschüsse sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. Die Zahl der sonstigen Mitglieder liegt im Ermessen des Vorstands. Der Vorstand kann sowohl aus seiner Mitte als auch auβerhalb des Kreises der Vorstandsmitglieder Mitglieder für diese Fachausschüsse ernennen.
Einnahmen, Vermögen, Rechnungslegung und –prüfung
§ 15
Es wird vorausgesetzt, dass die Tätigkeiten des Instituts durch die für das schiedsrichterliche Verfahren bei den Schiedsgerichten des Instituts festgesetzten Gebühren finanziert werden.
Abs. 2: Das Institut kann Beiträge und Schenkungen öffentlicher Behörden, der Gründerorganisationen oder sonstiger Organisationen, sowie Erbschaften gemäβ testamentarischer Verfügung entgegennehmen. Aufgrund der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Instituts ist es jedoch davon ausgeschlossen, Beiträge jeglicher Art von gewerblichen Unternehmen oder von Privatpersonen – zu deren Lebzeiten – entgegenzunehmen.
Abs. 3: Die Kosten des Instituts sind von den Einnahmen des Instituts zu bestreiten; nur äuβerstenfalls sind sie durch die Aufnahme von Darlehen zu decken, und gegebenenfalls dann nur für einen kürzeren Zeitraum.
Abs. 4: Für die Verbindlichkeiten des Instituts haftet allein das Eigenvermögen des Instituts.
§ 16
Das Vermögen des Instituts ist – von dem notwendigen täglichen Kassenbestand abgesehen – nach Bestimmung des Vorstands als Einlage bei einer Bank anzulegen.
Abs. 2: Wenn der Vorstand des Instituts es für vertretbar hält, Kapital längerfristig anzulegen, kann der Vorstand es in solchen Wertpapieren anlegen, die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Anlage von Stiftungsmitteln dienen können.
§ 17
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Abs. 2: Der Betrieb des Instituts unterliegt der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführungspflicht.
Abs. 3: Der Geschäftsbericht ist der Vertreterversammlung in der ordentlichen Vertreterversammlung vorzulegen.
§ 18
Der Geschäftsbericht ist von einem von der ordentlichen Vertreterversammlung gewählten staatlich autorisierten Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
Abs. 2: Der Abschlussprüfer wird jeweils für ein Jahr gewählt, kann aber wiedergewählt werden.
Verwaltung und tägliche Geschäfte
§ 19
Das Institut wird, zusammen mit dem Vorstand, von einem geschäftsführenden Direktor geleitet.
Abs. 2: Der geschäftsführende Direktor wird vom Vorstand angestellt. Er muss Jurist sein und hinsichtlich der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über praktische Erfahrung verfügen.
Abs. 3:Der geschäftsführende Direktor hat dem Vorstand alle wesentlichen Fragen vorzulegen.
Abs. 4: Nach Beratung mit dem Vorstand kann der geschäftsführende Direktor das erforderliche Verwaltungspersonal anstellen.
Satzungsänderungen - Auflösung
§ 20
Für Änderungen dieser Satzung ist die Beschlussfassung einer Vertreterversammlung erforderlich, an der mindestens drei Viertel sämtlicher Vertreter teilnehmen, wobei mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen einer solchen Änderung zustimmen müssen.
Abs. 2: Sofern ein Vorschlag zur Satzungsänderung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen angenommen ist, aber ohne dass mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder der Vertreterversammlung an der Abstimmung teilgenommen haben, können die Satzungsänderungen mit der oben angegebenen Mehrheit in einer neuen Vertreterversammlung, die binnen 14 Tagen nach der vorgenannten Vertreterversammlung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen ist, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder der Vertreterversammlung beschlossen werden.
§ 21
Der Beschluss eines Antrags auf Auflösung des Instituts bedarf derselben Mehrheit wie eine Satzungsänderung, vgl. § 20.
Abs. 2: Wird ein Antrag auf Auflösung angenommen, so wird in der betreffenden Vertreterversammlung ein Liquidator gewählt, der das Vermögen des Instituts festzustellen und abzuschlieβen hat; ferner hat er über die Verwendung des Vermögens des Instituts zu entscheiden, das jedoch nur an eine oder mehrere der gesetzlich anerkannten, gemeinnützigen oder wohltätigen Einrichtungen verteilt werden kann.
Beschlossen am 28. Oktober 1981 von der gründenden Vertreterversammlung in Kopenhagen, und geändert von den Vertreterversammlungen am 29. Mai 1990, am 21. August 2003, am 5. Mai 2006, am 26. September 2006, am 18. Dezember 2006, am 4. Oktober 2007, am 18. August 2008, am 27. Mai 2009 und am 24. Februar 2010.
