Vorschriften über Mediation
VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT
§ 1
Diese Vorschriften über Mediation finden Anwendung, wenn von den Parteien in einem Rechtsverhältnis, über welches die Parteien die Verfügungsgewalt haben, vereinbart wurde, dass eine Mediation nach den Vorschriften über Mediation durch das Dänische Schiedsinstitut stattfinden soll.
Antrag auf Mediation
§ 2
Der Antrag auf Mediation ist bei dem Dänischen Schiedsinstitut von einer der Parteien oder von beiden Parteien gemeinsam einzureichen.
Abs.2: Der Antrag auf Mediation hat Angaben über die von diesem Konflikt betroffenen Parteien, deren Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse zu enthalten. Darüber hinaus hat der Antrag eine kurze Darstellung des Konflikts zu enthalten.
Abs. 3: Zusammen mit dem Antrag auf Mediation ist eine Registrierungsgebühr in Höhe von EUR 400 / DKK 3.000 zu entrichten. Die Registrierungsgebühr wird nicht zurückgezahlt.
Abs. 4: Das Dänische Schiedsinstitut informiert die Parteien unverzüglich über den Erhalt des Antrags mit Angabe des Eingangsdatums des Antrags. Gleichzeitig wird den Parteien eine Ausfertigung der Vorschriften über Mediation durch das Dänische Schiedsinstitut zugestellt.
Abs. 5: Sofern die andere Partei nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der in Abs. 4 genannten Benachrichtigung dem Dänischen Schiedsinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass der Antrag auf Mediation nach den einschlägigen Vorschriften akzeptiert wird, lehnt das Dänische Schiedsinstitut den Antrag ab und benachrichtigt die Parteien entsprechend.
Bestellung eines Mediators
§ 3
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ernennt das Dänische Schiedsinstitut einen Mediator. Es wird nur ein Mediator ernannt, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen.
Abs. 2: Bei der Ernennung des Mediators sind die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen eines Mediators sowie die Umstände, die die Ernennung eines unabhängigen und unparteilichen Mediators gewährleisten können, angemessen zu berücksichtigen.
Abs. 3: Sofern nicht alle am Konflikt beteiligten Parteien im selben Land ansässig sind, muss die zum Mediator ernannte Person ihren Wohnsitz in einem anderen Land haben als die beteiligten Parteien, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen.
Abs. 4: Vor Bestellung eines Mediators durch das Dänische Schiedsinstitut hat dieser eine Erklärung über seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu unterschreiben und hier alle Umstände offen zu legen, die nach Ansicht einer der Parteien Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Das Dänische Schiedsinstitut hat den Parteien diese Erklärung vorzulegen und gewährt ihnen eine Frist für eventuelle Bemerkungen.
Abs. 5: Ein bestellter Mediator hat die Parteien und das Dänische Schiedsinstitut unverzüglich von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die in der in Abs. 4 genannten Erklärung hätten angeführt werden müssen, wenn sie zu dem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten.
Abs. 6: Der Vorstand des Dänischen Schiedsinstituts entscheidet darüber, inwieweit eine in Vorschlag gebrachte Person als unparteilich oder unabhängig zu betrachten ist, oder ob ein bestellter Mediator wegen Befangenheit seines Amtes zu entheben ist.
Der Ablauf der Mediation
§ 4
Der Mediator plant im Einvernehmen mit den Parteien, auf welche Art und Weise die Angaben zum Konflikt einzuholen sind, beispielsweise durch Aussagen der Konfliktparteien und durch Urkunden u.a.m., und stellt für den Ablauf der Mediation einen Zeitplan auf.
Abs. 2: Die Parteien haben jederzeit die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt oder einen anderen Berater nach eigener Wahl in Anspruch zu nehmen.
Abs. 3: Neben den Konfliktparteien können auch andere Personen an der Mediation teilnehmen, indem sie Auskünfte geben oder Sachverständigengutachten erteilen, wenn die Parteien, der Mediator und der betreffende Dritte sich darüber einig sind. Die mit der Teilnahme von Dritten an der Mediation verbundenen Kosten sind gemäβ § 10 von den Parteien zu tragen.
Abs. 4: Die Mediation soll soweit möglich innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators beendet sein.
Die Rolle des Mediators
§ 5
Nach vorheriger Anhörung der Parteien entscheidet der Mediator über Ort und Zeitpunkt der Mediation.
Abs. 2: Der Mediator hat dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien auf die gleiche Art und Weise behandelt werden und dass jeder Partei gleiches Recht auf Anhörung gewährt wird.
Abs. 3: Der Mediator kann sich mit den Parteien getrennt oder gemeinsam treffen und sich mit ihnen mündlich oder schriftlich getrennt oder gemeinsam verständigen.
Abs. 4: Angaben, die der Mediator von einer der Parteien erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen der anderen Partei nicht mitgeteilt werden, es sei denn, die Parteien haben ihre ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben.
Abs. 5: Der Mediator hat nicht die Befugnis, über den Konflikt der Parteien zu entscheiden, und er schlägt auch keinen Vergleich vor. Der Mediator ist lediglich ein neutraler und unparteilicher Vermittler der Mediation, dessen Aufgabe es ist, eine Klärung der Interessen und Bedürfnisse der Parteien herbeizuführen und zu ermitteln, an welcher Problemlösung die Parteien interessiert sind, um die Parteien dadurch in ihrem Bemühen, eine für beide Parteien befriedigende Konfliktlösung zu finden, zu unterstützen.
Abs. 6: Der Mediator berät oder vertritt keine der Parteien. Der Mediator leistet keine rechtliche oder technische Beratung und gibt keine solchen Anweisungen, weder an die Parteien gemeinsam noch individuell.
Abs. 7: Es ist nicht Aufgabe des Mediators, für die Parteien eine dem geltenden Recht entsprechende Lösung des Konflikts zu finden, er hat auch nicht den üblichen Handelsbrauch innerhalb einer Branche zu berücksichtigen, und er hat auch keine Lösung zu finden, die gegebenenfalls einem späteren Beschluss oder einem eventuellen Urteil entsprechen würde.
Geheimhaltung u.a.m.
§ 6
Wenn nichts anderes vereinbart ist, unterliegen alle die Mediation betreffenden Umstände der Schweigepflicht, die vom Mediator, den Parteien und dem Dänischen Schiedsinstitut einzuhalten ist. Die Schweigepflicht betrifft auch eine von den Parteien erzielte Lösung des Konflikts, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen, oder wenn eine Veröffentlichung für die Durchführung oder Durchsetzung der von den Parteien erzielten Lösung notwendig ist; gleiches gilt, wenn eine der Parteien gesetzlichen, von ihr einzuhaltenden Vorschriften oder sonstigen öffentlichen Bestimmungen unterliegt.
Abs. 2: Die Parteien verpflichten sich, in einem Streitfall keine von der Gegenseite oder dem Mediator im Rahmen der Mediation ausgearbeiteten Unterlagen als Beweismittel anzuwenden und auch keine von der Gegenseite oder dem Mediator im Rahmen der Mediation vorgetragenen Gesichtspunkte anzuwenden.
Abs. 3: Die Parteien und der Mediator verpflichten sich, den Umstand zu respektieren, dass der Mediator in einem Streitfall, der ganz oder teilweise den im Rahmen der Mediation behandelten Konflikt betrifft, nicht als Schiedsrichter oder in einer ähnlichen Rolle auftreten kann; ausgenommen hiervon sind jedoch die in § 8 genannten Fälle.
Abs. 4: Die Parteien verpflichten sich, davon abzusehen, den Mediator in einem Streitfall, der ganz oder teilweise den im Rahmen der Mediation behandelten Konflikt betrifft, als Zeugen zu laden. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Notizen, Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Mediators.
Beendigung der Mediation
§ 7
Die Mediation gilt als beendet, wenn:
- sich die Parteien einig sind, dass eine Lösung des Konflikts gefunden ist,
- der Mediator die Parteien davon unterrichtet, dass eine weitere Mediation aussichtslos oder nicht vertretbar ist, oder
- wenn eine der Parteien dem Mediator mitteilt, dass die Mediation als beendet zu betrachten sei.
§ 8
Sofern unter den Parteien eine Lösung des Konflikts gefunden wurde, und sofern sich die Parteien im Übrigen darüber einig sind, kann das Dänische Schiedsinstitut auf Antrag der Parteien, und die Zustimmung des Mediators vorausgesetzt, den Mediator zum Schiedsrichter bestellen, so dass das Schiedsgericht die von den Parteien erzielte Lösung als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festhalten kann.
Prozessuale Maβnahmen u.a.m.
§ 9
Die Parteien verpflichten sich, während der Mediation von der Einleitung eines Schiedsverfahrens, eines gerichtlichen Verfahrens oder von sonstigen prozessualen Maβnahmen anlässlich des entstandenen Konflikts, der im Wege der Mediation zu lösen ist, abzusehen, es sei denn, dass diese prozessualen Maβnahmen nach Ermessen der betreffenden Partei notwendig sind, um die rechtliche Stellung der Partei nicht zu beeinträchtigen. Sofern eine der Parteien die Einleitung prozessualer Maβnahmen hinsichtlich des im Rahmen der Mediation zu behandelnden Konflikts für notwendig erachtet, ist der Mediator entsprechend zu unterrichten. Auch die andere Partei ist davon in Kenntnis zu setzen, es sei denn, die Partei findet es aus Gründen des eigenen Rechtsschutzes entscheidend, dass die prozessualen Maβnahmen eingeleitet werden, bevor die andere Partei darüber informiert wird.
Kostenvorschuss
§ 10
Auβer der in § 2 Abs. 3 genannten Registrierungsgebühr ist von den Parteien ein Kostenvorschuss zu leisten, der als Sicherheit für die im Zusammenhang mit der Mediation anfallenden Kosten dienen soll, einschlieβlich des Honorars für den Mediator und der Bearbeitungsgebühr für das Dänische Schiedsinstitut.
Abs. 2: Die Höhe des Kostenvorschusses wird vom Dänischen Schiedsinstitut festgesetzt. Der Kostenvorschuss ist innerhalb von 14 Tagen nachdem die Parteien von der Höhe der Summe in Kenntnis gesetzt worden sind zu leisten. Im Normalfall wird von beiden Parteien jeweils dieselbe Summe verlangt. Wenn die eine Partei ihren Anteil nicht einzahlt, muss die andere Partei die gesamte Summe leisten, damit die Mediation begonnen werden kann.
Abs. 3: Sofern es sich herausstellen sollte, dass die voraussichtlichen Kosten für die Mediation höher sind als ursprünglich angenommen, kann das Dänische Schiedsinstitut verlangen, dass die Summe erhöht wird, und dass diese Erhöhung gemäβ Abs. 2 eingezahlt wird, bevor die Mediation fortgesetzt werden kann.
Abs. 4: Sofern der vom Dänischen Schiedsinstitut geforderte Kostenvorschuss vor Ablauf der Frist nicht gezahlt worden ist, kann das Dänische Schiedsinstitut die Mediation beenden, und zwar ohne Präjudiz für einen späteren Antrag auf Mediation. Das Dänische Schiedsinstitut hat den Parteien dann gegebenenfalls mitzuteilen, dass die Mediation mangels Zahlung des Kostenvorschusses beendet wurde, dass die Beendigung aber ohne Präjudiz für einen späteren Antrag auf Mediation ist.
Kosten
§ 11
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bezahlen die Parteien die Gesamtkosten der Mediation jeweils zur Hälfte.
Abs. 2: Bei Abschluss der Mediation übersendet der Mediator dem Dänischen Schiedsinstitut eine Aufstellung über die im Zusammenhang mit der Mediation entstandenen Kosten.
Abs. 3: Das Honorar des Mediators wird vom Dänischen Schiedsinstitut festgesetzt, und zwar auf der Grundlage eines begründeten Vorschlags des Mediators über die Höhe des Honorars. Das Dänische Schiedsinstitut erstellt eine Schlussrechnung über die Gesamtkosten der Mediation, einschlieβlich der Bearbeitungsgebühr für das Dänische Schiedsinstitut. Das Honorar für den Mediator und die Bearbeitungsgebühr für das Dänische Schiedsinstitut werden nach den einschlägigen, zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Mediation gültigen Sätzen festgesetzt.
Abs. 4: Nach Beendigung der Mediation übersendet das Dänische Schiedsinstitut die in Abs. 3 erwähnte Kostenaufstellung an die Parteien. Für die Kosten der Mediation haften die Parteien gesamtschuldnerisch.
Abs. 5: Eventuell überschüssige Kostenvorschüsse werden nach der Kostenfeststellung durch das Dänische Schiedsinstitut ohne Zinszuschreibung zurückgezahlt.
Haftung
§ 12
Weder der Mediator noch das Dänische Schiedsinstitut, dessen Vorstand, Vertreterversammlung oder dessen Angestellte können im Zusammenhang mit einem Antrag auf Mediation, mit der Vermittlung im Rahmen der Mediation, oder im Zusammenhang mit einem vom Mediator nach § 8 ausgearbeiteten Schiedsspruch für eine Handlung oder Unterlassung verantwortlich gemacht werden.
Inkrafttreten u.a.m.
§ 13
Diese Vorschriften treten in Kraft am 5. Mai 2006.
Vom Vorstand des Dänischen Schiedsinstituts am 5. Mai 2006 beschlossen.
