Vorschriften über die Bearbeitung von Anträgen auf Vorschlag von Sachverständigen
Vorschriften über die Bearbeitung von Anträgen auf Vorschlag von Sachverständigen
§ 1
Auf Antrag bringt das Dänische Schiedsinstitut den Namen eines oder mehrerer unabhängiger und unparteilicher sowie qualifizierter Sachverständigen in Vorschlag, die zu bestimmten Fragen ein Gutachten erstellen können.
§ 2
Der in § 1 genannte Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1) Name und Anschrift des Antragstellers und der anderen Partei. 2) Angaben darüber, ob die andere Partei vom Briefwechsel des Instituts mit dem Antragsteller eine Kopie erhalten soll. 3) Eine kurze Darstellung des Sachverhalts. 4) Die im Gutachten zu behandelnden Fragen (zu begutachtende Fragen). 5) Eventuelle Angaben zu erwünschten Qualifikationen des Sachverständigen.
Abs. 2: Die Unterlagen, auf die in den zu begutachtenden Fragen Bezug genommen wird, sind dem Antrag im Original oder als Kopie als Anlagen beizufügen.
§ 3
Für jeden vorzuschlagenden Sachverständigen ist zusammen mit dem Antrag eine Gebühr in Höhe von DKK 2.000 an das Schiedsinstitut zu entrichten. Für den Fall, dass der Antrag zurückgezogen werden sollte, wird die Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 4
Jede als Sachverständiger vorgeschlagene Person muss qualifiziert sein und im Verhältnis zu den streitigen Parteien unabhängig und unparteilich sein; darüber hinaus hat das Schiedsinstitut die von den Parteien vereinbarten erwünschten Qualifikationen des Sachverständigen angemessen zu berücksichtigen.
Abs. 2: Bevor das Schiedsinstitut einen Sachverständigen vorschlägt, hat dieser eine Erklärung über seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu unterschreiben und hier alle Umstände offen zu legen, die nach Ansicht einer der Schiedsparteien Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Ferner kann das Institut den Sachverständigen um Angaben zu seiner Berufserfahrung und Ausbildung u.a.m. (Lebenslauf) bitten.
§ 5
Angaben zu dem vom Institut vorgeschlagenen Sachverständigen zusammen mit der Erklärung des Sachverständigen über seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie eventuelle Angaben zu seiner Berufserfahrung und Ausbildung u.a.m. (Lebenslauf) sind dem Antragsteller, und mit Genehmigung des Antragstellers auch der anderen Partei, zuzustellen.
§ 6
Der Sachverständige und das Schiedsinstitut haben hinsichtlich aller den Antrag betreffenden Umstände Vertraulichkeit zu wahren.
§ 7
Diese Vorschriften treten am 1. April 2008 in Kraft.
Vom Vorstand des Schiedsinstituts Danish Arbitration am 28. Februar 2008 beschlossen.
