Vorschriften über das Schiedsrichterliche Verfahren 2008

VORSCHRIFTEN ÜBER DAS SCHIEDSRICHTERLICHE VERFAHREN

DES SCHIEDSINSTITUTS

DANISH ARBITRATION - 2008

 

§ 1

Streitigkeiten, die nach einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung nach den Vorschriften des Instituts zu entscheiden sind, werden durch ein vom Institut für die jeweilige Streitigkeit bestelltes Schiedsgericht entschieden.

 

§ 2

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Kopenhagen. Das Schiedsgericht kann bestimmen, dass Verhandlungen auch an einem anderen Schiedsort stattfinden.

 

§ 3

Haben die Parteien vereinbart, dass ihre Streitigkeit auf der Grundlage der Vorschriften des Instituts zu entscheiden ist, so wird vorausgesetzt, dass sie eine Entscheidung der Streitigkeit nach den zum Zeitpunkt der Erhebung der Schiedsklage geltenden Vorschriften vereinbart haben – es sei denn, die Parteien haben in ihrer Schiedsvereinbarung angeführt, dass die zum Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung geltenden Vorschriften zugrunde zu legen sind.

 

 

A. Antrag auf ein schiedsrichterliches Verfahren und Klageschrift

 

§ 4

Eine Partei, die eine Streitigkeit nach den gegenwärtigen Vorschriften durch ein Schieds­verfahren entschieden haben will, hat ihren diesbezüglichen Antrag bei dem Institut einzureichen. Wenn nicht gleichzeitig auch eine Klageschrift eingereichtet wird, muss der Antrag zumindest den vollen Namen und die Anschrift der Parteien enthalten, die ausdrückliche und unbedingte Forderung nach einem schiedsrichterlichen Verfahren sowie eine kurze Wiedergabe der Fragen, zu denen das Schiedsgericht Stellung nehmen soll. Das Institut setzt den Schiedskläger und den Beklagten umgehend vom Erhalt des Antrags sowie dem Eingangsdatum des Antrags in Kenntnis, und zwar sendet das Institut eine Kopie des erhaltenen Antrags an den Beklagten. Mit der Benachrich­tigung des Klägers und des Beklagten vom Erhalt des Antrags auf ein schiedsrichterliches Verfahren wird den Parteien ein Exemplar der "Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren des Instituts Danish Arbitration" in dänischer Sprache ("Regler for behandling af sager ved Voldgifts­instituttet Danish Arbitration") übersandt, vgl. jedoch § 57.

 

Abs. 2: Das Schiedsverfahren beginnt immer mit dem Datum, an dem das Institut den Antrag auf ein schiedsrichterliches Verfahren erhalten hat. 

 

§ 5

Zusammen mit dem Antrag auf ein schiedsrichterliches Verfahren ist eine Registrierungsgebühr in Höhe von DKK 7.500,00 / 1.000 EUR an das Institut zu zahlen. Die Registrierungsgebühr wird nicht zurückgezahlt

 

Abs. 2: Geht die in Abs. 1 genannte Summe nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf das schiedsrichterliche Verfahren beim Institut ein, dann wird vom Institut eine Zahlungsfrist eingeräumt. Sollte die Summe bis Ablauf dieser Frist nicht gezahlt worden sein, beendet das Institut das Verfahren, ohne Präjudiz für den Kläger, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag auf ein schiedsrichterliches Verfahren zur selben Frage stellen zu können.

 

§ 6

Der Kläger hat innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des in § 4 angeführten Antrags auf ein schiedsrichterliches Verfahren eine Klageschrift einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss:

  1. Den vollen Namen und die vollständige Anschrift der Parteien.
  2. Angaben zu dem eventuellen Rechtsanwalt des Beklagten, u.a. den vollen Namen und die vollständige Anschrift des Rechtsanwalts.
  3. Den Antrag des Klägers.
  4. Eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die die Klageansprüche gegründet werden. 
  5. Die Angabe derjenigen Urkunden und sonstigen Beweismittel, auf die sich der Kläger berufen will, u.a. Wiedergabe der Schiedsvereinbarung.
  6. Eventuelle Angaben zum Ort des Schiedsverfahrens, zum anwendbaren Recht und zur Verfahrenssprache.
  7. Eventuelle Bemerkungen zur Anzahl der Schiedsrichter und Vorschläge zur Benennung eines Schiedsrichters mit Angabe des vollen Namens und der vollständigen Anschrift desselben, sowie eventuell Angaben zu einem von beiden Parteien gemeinschaftlich benannten Vorsitzenden des Schiedsgerichts und sonstige Angaben, die für die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Institut nach den §§ 14 – 26 erforderlich sind.

 

Abs. 2: Schriftstücke, auf die in der Klageschrift verwiesen wird, u.a. auch die Schiedsklausel, sind als Originalurkunden oder als Kopien beizufügen. 

 

Abs. 3: Die Klageschrift sowie die in der Klageschrift erwähnten Anlagen müssen mindestens in soviel Exemplaren eingereicht werden, dass jedem Mitglied des Schiedsgerichts und jeder Partei ein Exemplar ausgehändigt werden kann.

 

Abs. 4: Das Institut kann die in Abs. 1 angeführte Frist aufgrund eines begründeten Antrags verlängern.

 

§ 7

Sollte die eingereichte Klageschrift den vorgenannten Vorschriften nicht entsprechen, wird vom Institut eine Frist für die Erfüllung dieser Vorschriften festgesetzt. Sollten eventuell ausstehende Punkte vor Ablauf dieser Frist nicht ergänzt sein, kann das Institut den Fall beenden,  jedoch ohne Präjudiz für das Recht des Klägers, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Klage zur selben Frage zu erheben. Sofern der Fall wegen Nichteinhaltung der Vorschriften für die Klageerhebung beendet wird, teilt das Institut den Parteien mit, dass die Streitigkeit ohne Präjudiz für eine eventuelle spätere Klage abgeschlossen ist.

 

 

B. Klageerwiderung und eventuelle Gegenforderungen

 

§ 8

Das Institut übersendet dem Beklagten eines der erhaltenen Exemplare der Klageschrift zusammen mit den Schriftstücken, auf die sich der Anspruch gründet, und fordert ihn auf, innerhalb von 30 Tagen auf die Klage zu erwidern.

 

§ 9

Die Klageerwiderung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Den vollen Namen und die vollständige Anschrift des Beklagten
  2. Den Antrag des Beklagten
  3. Eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die die Ansprüche des Beklagten gegründet werden.
  4. Die Angabe derjenigen Urkunden und sonstigen Beweismittel, auf die sich der Beklagte berufen will.
  5. Eventuelle Angaben zum Ort des Schiedsverfahrens, zum anwendbaren Recht und zur Verfahrenssprache.
  6. Eventuelle Bemerkungen zur Anzahl der Schiedsrichter und Vorschläge zur Benennung eines Schiedsrichters mit Angabe des vollen Namens und der vollständigen Anschrift desselben, sowie eventuell Angaben zu einem von beiden Parteien gemeinschaftlich benannten Vorsitzenden des Schiedsgerichts und sonstige Angaben, die für die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Institut nach den §§ 14 – 26 erforderlich sind.
  7. Eventuelle Einreden gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, vgl. § 44.

 

Abs. 2: Schriftstücke, auf die sich der Beklagte in der Klageerwiderung bezieht, sind der Klageerwiderung als Original oder Kopie beizufügen.

 

Abs. 3: Die Klageerwiderung ist zusammen mit eventuellen Anlagen in der in § 6 Abs. 3 angeführten Anzahl zu übersenden.

 

§ 10

Auf der Grundlage eines begründeten Antrags des Beklagten kann das Institut die Frist zur Einreichung der Klageerwiderung verlängern, wenn eventuelle Bemerkungen des Beklagten zu den in § 9 Abs. 1 Nr. 6 angeführten Punkten vor Ablauf der vom Institut früher festgesetzten Klageerwiderungsfrist vorliegen. Sollte das nicht der Fall sein, so wird ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der §§ 14 – 26 bestellt.

 

§ 11

Werden vom Beklagten Gegenforderungen gegenüber dem Kläger geltend gemacht, so sind diese vom Beklagten in der Klageerwiderung anzuführen und im Antrag des Beklagten zu berücksichtigen. Gegebenenfalls muss die Klageerwiderung des Beklagten dann ebenfalls eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die die Gegenforderungen gegründet werden, enthalten unter Hinweis auf diejenigen Urkunden und sonstigen Beweismittel, auf die sich der Beklagte diesbezüglich berufen will, und gemäβ § 27 ist ein Kostenvorschuss zu leisten.

 

Abs. 2: Enthält die Klageerwiderung eine Gegenforderung, die mit der Klage in keinem rechtlichen Zusammenhang steht, ist eine solche Gegenforderung als ein selbständiges Schiedsverfahren zu betrachten, welches das Schiedsgericht aber auf Antrag der Parteien zusammen mit dem anhängigen Verfahren verhandeln kann. Gleichzeitig mit der Einreichung der Klageerwiderung ist die in § 5 genannte Registrierungsgebühr zu zahlen, und gemäβ § 27 ist auch ein Kostenvorschuss zu leisten.

 

§ 12

Das Institut übersendet dem Kläger ein Exemplar der Klageerwiderung mit eventuellen Anlagen, es sei denn, dass der Beklagte dem Kläger bereits ein Exemplar direkt zugestellt hat.

 

§ 13

Der Kläger muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Klageerwiderung, in der die Gegenforderungen geltend gemacht worden sind, auf diese reagieren. Die Gegenantwort des Klägers muss die in § 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 angeführten Angaben enthalten. Die Vorschriften in § 9 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Das Institut kann die angeführte Frist auf der Grundlage eines begründeten Antrags verlängern.

 

 

C. Bestellung der Schiedsrichter

 

§ 14

Das Amt des Schiedsrichters kann nur von einer unabhängigen und unparteilichen Person wahrgenommen werden.

 

Abs. 2: Alle Schiedsrichter werden nach Anhörung der Parteien vom Institut ernannt, vgl. § 17. Bei der Bestellung der Schiedsrichter sind die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen eines Schiedsrichters sowie die Umstände, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteilichen Schiedsrichters gewährleisten können, angemessen zu berücksichtigen.

 

Abs. 3: Vor Bestellung eines Schiedsrichters durch das Institut hat dieser eine Erklärung über seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu unterschreiben und hier alle Umstände offen zu legen, die nach Ansicht einer der Schiedsparteien Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Der Schiedsrichter hat darüber hinaus Angaben zu seinem beruflichen Hintergrund und seinen Bildungsvoraussetzungen u.a.m. (Lebenslauf) zu machen. Das Institut legt den Parteien diese Erklärung und die Angaben zum beruflichen Hintergrund des Schiedsrichters und seinen Bildungsvoraussetzungen vor, und gewährt ihnen eine Frist für eventuelle Bemerkungen.  

 

Abs. 4: Der Schiedsrichter hat die Parteien und das Institut unverzüglich von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die in der in Abs. 3 genannten Erklärung hätten angeführt werden müssen, wenn sie zu dem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten.

 

Abs. 5: Eine Partei kann einen Schiedsrichter nur ablehnen, wenn ihres Erachtens Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen, oder wenn der Schiedsrichter nach Auffassung der Partei die zwischen den Parteien getroffenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine begründete Ablehnung ist dem Institut schriftlich innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen, nachdem die Parteien von der Ernennung des Schiedsrichters und den Umständen, auf die sich die Ablehnung gründet, Kenntnis erlangt haben.

 

Abs. 6: Ein Schiedsrichter kann einen anderen Schiedsrichter ablehnen, wenn seines Erachtens Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des anderen Schiedsrichters aufkommen lassen, oder wenn der andere Schiedsrichter nach seiner Auffassung die zwischen den Parteien getroffenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine begründete Ablehnung ist dem Institut schriftlich innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen, nachdem der Schiedsrichter von den Umständen, auf die sich die Ablehnung gründet, Kenntnis erlangt hat.  

 

Abs. 7: Das Institut informiert die Parteien und die Schiedsrichter über den Erhalt einer Ablehnung nach Abs. 5 und 6 mit Einräumung einer Frist für eventuelle Bemerkungen.   

 

Abs. 8: Wenn der Schiedsrichter sein Amt nicht selbst niederlegt, oder wenn sich die Parteien einig sind, dass der Schiedsrichter nicht ernannt werden soll oder seines Amtes zu entheben ist, entscheiden der Vorsitzende des Instituts und sein Stellvertreter darüber, inwieweit der Ablehnung des Schiedsrichters Folge zu leisten ist. Sollte der Vorsitzende des Instituts oder auch sein Stellvertreter befangen sein, wird diese Entscheidung von einem oder eventuell zwei anderen Vorstandsmitgliedern des Instituts getroffen. Wird der Ablehnung eines Schiedsrichters nicht Folge geleistet, kann sich die Partei, von der die Ablehnung vorgetragen wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Negativbescheides bei den ordentlichen Gerichten um eine Entscheidung dieser Frage bemühen, vgl. das dänische Gesetz über schiedsrichterliche Verfahren § 13 Abs. 3 Satz 1. 

 

Abs. 9: Ungeachtet dessen, ob eine Ablehnung wie in Abs. 5 oder 6 beschrieben vorliegt, können der Vorsitzende des Instituts und sein Stellvertreter beschließen, dass der Schiedsrichter nicht ernannt werden soll, oder dass seine Ernennung widerrufen werden soll, sofern der Vorsitzende und sein Stellvertreter der Auffassung sind, dass berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen, oder wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter der Meinung sind, dass der Schiedsrichter nicht über die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen verfügt. Sollte der Vorsitzende des Instituts oder auch sein Stellvertreter befangen sein, wird diese Entscheidung von einem oder eventuell zwei anderen Vorstandsmitgliedern des Instituts getroffen.

 

§ 15

Sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass das Schiedsgericht nur mit einem Einzelschiedsrichter besetzt sein soll, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zusammen.

 

§ 16

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss Jurist sein. Auch die anderen Schiedsrichter müssen Juristen sein, es sei denn, die Parteien schlagen Nicht-Juristen als Schiedsrichter vor und das Institut erachtet dies unter Berücksichtigung der Art der Streitigkeit für hinreichend.  

 

§ 17

Sofern die Streitigkeit von drei Schiedsrichtern zu entscheiden ist, kann der Kläger in seiner Klageschrift den einen der Schiedsrichter in Vorschlag bringen. Der Beklagte kann in seiner Klageerwiderung, vgl. §§ 9 und 10, den anderen Schiedsrichter benennen. Der dritte Schiedsrichter, der das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts bekleidet, wird vom Institut ernannt, es sei denn, die Parteien haben vor Ablauf der in §§ 9 und 10 festgesetzten Klageerwiderungsfrist gemeinsam einen Vorsitzenden benannt.

 

§ 18

Gibt es zwei oder mehr Kläger in einem Verfahren, so haben diese gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen. Gleiches gilt, wenn es zwei oder mehr Beklagte in einem Verfahren gibt. Wird keine Einigung erzielt, so ernennt das Institut den oder die betreffenden Schiedsrichter.

 

§ 19

Obliegt es gemäβ der Schiedsvereinbarung dem Institut, alle Schiedsrichter zu ernennen, oder hat eine Partei es unterlassen, einen Schiedsrichter zu benennen, oder haben die Parteien nicht gemeinsam einen Vorsitzenden benannt, vgl. § 17, oder wenn ein von den Parteien benannter Vorsitzender oder ein benannter Schiedsrichter nach Ermessen des Instituts nicht bestellt werden kann, dann schlägt das Institut den Parteien den/die Schiedsrichter oder den Vorsitzenden vor und gewährt ihnen eine Anhörungsfrist. Gleichzeitig ist den Parteien die in § 14 Abs. 3 genannte Erklärung zu übersenden mit den darin enthaltenen Angaben zum beruflichen Hintergrund und den Bildungsvoraussetzungen u.a.m. (Lebenslauf) des Schiedsrichters. 

 

§ 20

Sofern nicht alle am Streit beteiligten Parteien im selben Land ansässig sind, muss die zum Vorsitzenden bestellte Person in einem anderen Land ansässig sein als die beteiligten Parteien, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen. 

 

§ 21

Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, so können die Parteien den Schiedsrichter gemeinsam vorschlagen, und zwar spätestens bei Ablauf der Klageerwiderungsfrist, vgl. §§ 9 und 10. Entgegengesetztenfalls schlägt das Institut den Parteien unter Einräumung einer Anhörungsfrist einen Schiedsrichter vor. Gleichzeitig ist den Parteien die in § 14 Abs. 3 genannte Erklärung zu übersenden mit den darin enthaltenen Angaben zum beruflichen Hintergrund und den Bildungsvoraussetzungen u.a.m. (Lebenslauf) des Schiedsrichters. 

 

§ 22

Der Einzelschiedsrichter muss die für den Vorsitzenden eines Schiedsgerichts geltenden Vorschriften erfüllen.

 

§ 23

Sofern ein Schiedsrichter nach seiner Bestellung stirbt, vom Amt zurücktreten will oder durch das Institut seines Amtes enthoben wird, oder wenn ein in Vorschlag gebrachter Schiedsrichter nicht bestellt wird, ernennt das Institut einen neuen Schiedsrichter.

 

Abs. 2: Die Ernennung gemäß Abs. 1 erfolgt nach denselben Vorschriften wie bei Bestellung des ausgeschiedenen oder aus den anderen vorgenannten Gründen nicht im Amt befindlichen Schiedsrichters, es sei denn, dass die Anwendung dieser Vorschriften nach Ermessen des Instituts unter Berücksichtigung der dadurch eventuell entstehenden Verspätung nicht zweckmäßig ist.

 

§ 24

Sofern das schiedsrichterliche Verfahren nicht ordnungsgemäβ abläuft, oder wenn die sonstigen Pflichten, die mit dem Amt des Schiedsrichters verbunden sind, nicht eingehalten werden, kann das Institut einen oder mehrere der Schiedsrichter ihres Amtes entheben.

 

§ 25

Wird ein Schiedsrichter durch einen anderen ersetzt, entscheidet das Schiedsgericht – nach Anhörung der Parteien – inwieweit bereits vorgenommene Prozesshandlungen in der Sache vor dem neu zusammengesetzten Schiedsgericht zu wiederholen sind.

 

§ 26

Unverzüglich nach Bestellung des Schiedsgerichts durch das Institut setzt das Institut die Parteien davon in Kenntnis, dass das Schiedsgericht bestellt ist, und gibt ihnen die Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen der Schiedsrichter bekannt und weist darauf hin, wer Vorsitzender des Schiedsgerichtes ist.

 

 

D. Kostenvorschuss

 

§ 27

Neben der in § 5 angeführten Registrierungsgebühr müssen die Parteien einen Kostenvorschuss in bar leisten, und zwar in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens, einschlieβlich einer Bearbeitungsgebühr für das Institut.

 

Abs. 2: Die Höhe des Kostenvorschusses wird vom Institut festgesetzt. Im Normalfall wird von beiden Parteien jeweils dieselbe Summe verlangt. Wenn die eine Partei ihren Anteil nicht einzahlt, muss die andere Partei die gesamte Summe leisten, damit das Verfahren vor dem Schiedsgericht verhandelt werden kann. 

 

Abs. 3: Die Zahlung dieser Summe hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen, nachdem die Parteien von der Höhe der Summe in Kenntnis gesetzt worden sind. Sofern das Schiedsgericht die Ernennung von Sachverständigen zwecks Erstattung eines Gutachtens beschlieβt, vgl. § 35, oder falls es sich herausstellen sollte, dass die voraussichtlich mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten aus anderen Gründen höher sind als ursprünglich angenommen, kann das Institut verlangen, dass die Summe erhöht wird, und dass diese Erhöhung eingezahlt wird, bevor das Verfahren fortgesetzt werden kann.

 

Abs. 4: Sofern der vom Institut geforderte Kostenvorschuss vor Ablauf der Frist nicht gezahlt worden ist, kann das Institut das Verfahren beenden, jedoch ohne Präjudiz für das Recht des Klägers, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Klage zur selben Frage zu erheben. Das Institut hat den Parteien dann gegebenenfalls mitzuteilen, dass das Verfahren mangels Zahlung des Kostenvorschusses beendet wurde, aber dass die Beendigung ohne Präjudiz für eine eventuelle spätere Klage ist.

 

Abs. 5: Hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung eine Gegenforderung im Sinne von § 11 geltend gemacht, so sind hinsichtlich des Kostenvorschusses für die Gegenforderung die in Abs. 1-3 angeführten Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wird dieser Kostenvorschuss vom Beklagten nicht gezahlt, kommt die in Abs. 4 genannte Wirkung für den Beklagten bezüglich der Gegenforderung zum Tragen. 

 

§ 28

Der vorsitzende Richter des Schiedsgerichts ist hinsichtlich der Entwicklung des Verfahrens in ständigem Kontakt mit dem Institut, um zu gewährleisten, dass der Kostenvorschuss jederzeit ausreichend ist. Das gilt besonders im Hinblick auf die mündliche Verhandlung oder die Anordnung von besonders kostenträchtigen Entscheidungen, wie beispielsweise die Einholung von Sachverständigengutachten oder Besichtigungen, die Reisen u.ä. des Schiedsgerichts erfordern.

 

 

E. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht

 

§ 29

Nach Bestellung des Schiedsgerichts und nach Zahlung des vom Institut geforderten Kostenvorschusses übersendet das Institut den Mitgliedern des Schiedsgerichts den Schriftsatz zusammen mit einer Kopie des vorliegenden Schriftwechsels.

 

§ 30

Nach Eingang der in § 29 angeführten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen übernimmt das Schiedsgericht die Verhandlung der Sache und stellt einen Zeitplan für den Verlauf des Verfahrens auf. Jeglicher Schriftwechsel erfolgt hiernach direkt zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien mit einer Ausfertigung an das Institut, das durch die ihnen übersandten Ausfertigungen die Entwicklung des Verfahrens verfolgt, um dem Schiedsgericht gegebenenfalls bei einer zügigen Abwicklung des Verfahrens behilflich sein zu können.

 

Abs 2: Wenn das Schiedsgericht ein Schiedsverfahren übernommen hat, beruft es die Parteien zu einem vorbereitenden Termin ein, es sei denn, das Schiedsgericht hält einen solchen Termin für nicht zweckmäβig. In der Einberufung zu diesem Termin gibt das Schiedsgericht an, welche Fragen besonders angesprochen werden sollen, wie z.B.

  1. Stellungnahme der Parteien zu den tatsächlichen und rechtlichen Umständen,
  2. Planung und zeitliche Abwicklung einer eventuellen weiteren Vorbereitung,
  3. Zeitpunkt für die Beendigung der Vorbereitung,
  4. Zeitpunkt und Ort für die mündliche Verhandlung,
    sowie eventuell
  5. prozesshindernde Einreden,
  6. ob die Parteien damit einverstanden sind, dass das Schiedsgericht eine Entscheidung im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens, d.h. ohne mündliche Verhandlung, trifft,
  7. Aufforderungen an eine Partei, Angaben zu Sachverhalten zu machen, u.a. Urkunden oder sonstige Beweismittel vorzulegen,
  8. Anträge auf die Einholung von Sachverständigengutachten oder Gutachten von Organisationen oder Behörden,
  9. Formulierung von Fragen an Sachverständige, Organisationen oder Behörden,
  10. Kosten, die im Rahmen des Verfahrens anfallen können, z.B. für den Fall, dass besonders kostenträchtige Entscheidungen zu treffen sind, vgl. § 28, und
  11. Planung der mündlichen Verhandlung.

 

Abs. 3: Im vorbereitenden Termin sind die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der jeweiligen Partei zu klären, und es soll versucht werden, Klarheit darüber zu schaffen, welche Sachlage unbestritten ist und was durch eine Beweisführung noch zu klären ist. Darüber hinaus klärt das Schiedsgericht im vorbereitenden Termin soweit möglich, nach Anhörung der Parteien, den weiteren Verlauf des Verfahrens, u.a. den zeitlichen Rahmen einer eventuellen weiteren Vorbereitung. Soweit möglich soll das Schiedsgericht in diesem Termin auch den Zeitpunkt für die mündliche Verhandlung festlegen.

 

Abs. 4: Das Schiedsgericht kann die Erlaubnis erteilen, dass der vorbereitende Termin in der Form einer Telefon- oder Videokonferenz stattfindet, oder unter Anwendung anderer technologischen Hilfsmittel, oder dass die eine Partei auf diese Art und Weise an dem vorbereitenden Termin teilnimmt.

 

Abs. 5: Sofern ein vorbereitender Termin nicht stattfindet, vgl. Abs. 2, wird vom Schiedsgericht bei Übernahme des Schiedsverfahrens ein Vorschlag für die zeitliche Abwicklung des weiteren Verfahrens ausgearbeitet, wenn möglich mit Angabe eines Datums für die mündliche Verhandlung.

 

§ 31

Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die gegenwärtigen Vorschriften anzuwenden. Sollte sich eine in diesen Vorschriften nicht erwähnte Frage ergeben, wird diese nach den zwischen den Parteien vereinbarten Vorschriften entschieden, und liegt eine solche Vereinbarung unter den Parteien nicht vor, bestimmt das Schiedsgericht über diese Frage nach seinem Ermessen.

 

Abs. 2: Das Schiedsgericht muss sich fair und unparteilich verhalten und es muss gewährleisten, dass jeder Partei gleiches Recht auf rechtliches Gehör gewährt wird. 

 

§ 32

Die Parteien können vereinbaren, welche Sprache oder Sprachen im schiedsrichterlichen Verfahren anzuwenden sind. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien, welche Sprache oder Sprachen im schiedsrichterlichen Verfahren anzuwenden sind. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung oder die Entscheidung des Schiedsgerichts hinsichtlich der Sprache/n gilt für die Schriftsätze der Parteien, für die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht und für den Schiedsspruch sowie für sonstige Entscheidungen und Mitteilungen des Schiedsgerichts.

 

Abs. 2: Das Schiedsgericht kann vorschreiben, dass schriftliche Beweismittel zusammen mit einer Übersetzung in die zwischen den Parteien vereinbarte Sprache/vereinbarten Sprachen oder in die vom Schiedsgericht bestimmte Sprache/bestimmten Sprachen einzureichen sind.

 

§ 33

Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit nach den von den Parteien zur Entscheidung der Sache gewählten Rechtsvorschriften. Ein Hinweis auf die Gesetze oder die Rechtsordnung eines Staates wird – sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben – als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates verstanden und nicht als ein Hinweis auf die internationalen privatrechtlichen Vorschriften des Staates.

 

Abs. 2: Haben die Parteien die anzuwendenden Sachvorschriften nicht bestimmt, so werden vom Schiedsgericht die Rechtsvorschriften des Staates angewandt, mit dem der Gegenstand des Verfahrens nach Ermessen des Gerichts und nach Anhörung der Parteien die engsten Verbindungen aufweist.

 

Abs. 3: Das Schiedsgericht darf eine Streitigkeit nur dann nach Billigkeit entscheiden, wenn die Parteien es dazu ermächtigt haben.

 

Abs. 4: Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit in allen Fällen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages und unter Berücksichtigung der für die Streitigkeit zutreffenden Handelsbräuche.

 

§ 34

Vor der mündlichen Verhandlung muss den Parteien die Möglichkeit gegeben werden – auβer der Klageschrift und der Klageerwiderung – auch eine Erwiderung des Klägers auf die Klageerwiderung (Replik) und eine Gegenerwiderung des Beklagten (Duplik) sowie auf Anweisung des Schiedsgerichts eventuelle weitere Schriftsätze innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Fristen auszutauschen.

 

Abs. 2: Jede der Parteien hat das Schiedsgericht und die jeweils andere Partei rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung davon in Kenntnis zu setzen, welche Zeugen von der jeweiligen Partei geführt werden sollen, und hat ebenfalls rechtzeitig vor dem Termin eine Ausfertigung von eventuellen weiteren Schriftstücken, auf die man sich berufen will, zu übersenden. Sofern das nicht geschieht, kann das Schiedsgericht – nach eigenem Ermessen – entweder die mündliche Verhandlung vertagen, oder die Vernehmung von Zeugen oder auch die Vorlage von neuen Schrift­stücken in dem Verfahren ablehnen. 

 

§ 35

Auf Antrag einer der Parteien kann das Schiedsgericht – nach Anhörung der anderen beteiligten Partei bzw. Parteien – einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass eine der Parteien dem Sachverständigen alle relevanten Angaben zu machen und ihm die Einsichtnahme in Urkunden und andere Beweismittel zu ermöglichen hat.

 

Abs. 2: In Fällen, in denen das Schiedsgericht Anordnungen gemäβ Abs. 1 getroffen hat, bringt das Institut auf Antrag des Schiedsgerichts einen oder mehrere Sachverständige in Vorschlag, die nach Anhörung der Parteien vom Schiedsgericht bestellt werden.

 

Abs. 3: Nach Ernennung des Sachverständigen durch das Schiedsgericht wird der Sachverständige vom Institut um Angabe der für seine Arbeit im Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens an das Schiedsgericht voraussichtlichen Kosten gebeten, wobei der Sachverständige in der Regel gleichzeitig darauf hingewiesen wird, seine Arbeit erst zu beginnen, wenn er die Mitteilung vom Institut erhalten hat, dass der entsprechende Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Kosten geleistet worden ist, vgl. § 27. Ferner wird der Sachverständige vom Institut um Mitteilung gebeten, falls die voraussichtlichen Kosten für das Gutachten höher sein sollten als der geleistete Kostenvorschuss. Das Institut kann eine Erhöhung des Kostenvorschusses verlangen, und es kann auch fordern, dass der Kostenvorschuss eingezahlt ist, bevor der Sachverständige seine Arbeiten fortsetzt.

 

Abs. 4: Für die Ernennung eines jeden Sachverständigen ist eine Gebühr in Höhe von DKK 3.750/EUR 500 an das Institut zu zahlen.

 

Abs. 5: Das Schiedsgericht setzt das Honorar für die Leistung des Sachverständigen nach Anhörung der Parteien fest. Das Honorar für den Sachverständigen wird erst ausgezahlt, wenn die Gesamtkosten für den Sachverständigen an das Institut geleistet worden sind, vgl. § 27.

 

Abs. 6: Auf Antrag einer der Parteien, oder wenn es das Schiedsgericht für notwendig erachtet, hat der Sachverständige nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an dem vorbereitenden Termin oder an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so dass die Parteien die Gelegenheit bekommen, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und zu den betreffenden Fragen sachverständige Zeugen zu führen.

 

Abs. 7: Die Parteien haben das Recht, ihre eigenen Sachverständigen als Zeugen zu führen.

 

Abs. 8: Insofern das Schiedsgericht es für zweckmäβig hält, kann es eine Sache in Augenschein nehmen.

 

§ 36

Die ordentlichen Gerichte können zwecks Beweisaufnahme nach den allgemeinen Vorschriften des dänischen Rechtspflegegesetzes vom Schiedsgericht, oder mit Zustimmung des Schiedsgerichts von einer der Parteien ersucht werden, Amtshilfe zu leisten.  

 

§ 37

Sofern das Schiedsgericht vor Erlass des Schiedsspruchs die Entscheidung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage für notwendig erachtet, kann das Schiedsgericht die Gerichte darum ersuchen, bei dem Europäischen Gerichtshof eine Entscheidung der Sache zu beantragen. 

 

§ 38

Im Übrigen entscheidet das Schiedsgericht – wenn möglich im Einvernehmen mit den Parteien – über das Erkenntnisverfahren und sorgt dafür, dass das Verfahren so zügig wie möglich geführt wird.

 

§ 39

Das Schiedsgericht entscheidet darüber, wann das vorbereitende Verfahren zu beendigen ist. 

 

Abs. 2: Vor Beendigung des vorbereitenden Verfahrens sind alle Schriftsätze, Urkunden und sonstigen Auskünfte, die von der einen Partei dem Gericht vorgelegt werden, der anderen Partei zur Verfügung zu stellen. Auch schiedsrichterliche Gutachten und Beweisurkunden, die dem Schiedsgericht von Dritten zugegangen sind, sind den Parteien zur Verfügung zu stellen.

 

Abs. 3: Jede Partei kann während des Verfahrens ihre Anträge erweitern, neue Vorbringen vortragen und neue Beweise anführen, es sei denn, dass das Schiedsgericht das unter Berücksichtigung der Verzögerung, die dadurch verursacht werden kann, nicht für zweckmäβig hält.

 

§ 40

Wenn der Termin für die mündliche Verhandlung nicht früher festgelegt ist, vgl. § 30 Abs. 2-4, beraumt das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien den Termin für die mündliche Verhandlung an. Das Schiedsgericht kann jedoch im Einvernehmen mit den Parteien bestimmen, dass das Verfahren als schriftliches Verfahren, d.h. ohne mündliche Verhandlung, durchgeführt wird.    

 

§ 41

Wenn das Schiedsgericht befindet, dass der Sachverhalt ausreichend festgestellt ist, und dass die Parteien reichlich Zeit und Gelegenheit hatten, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, schlieβt das Schiedsgericht die mündliche Verhandlung und beendet das Verfahren.

 

§ 42

Vor Erlass des Schiedsspruchs übersendet das Schiedsgericht dem Institut einen Entwurf des Schiedsspruchs sowie eine Aufstellung über die Kosten des Schiedsverfahrens.

 

Abs. 2: Das Honorar für die Mitglieder des Schiedsgerichts wird vom Institut festgesetzt, und zwar auf der Grundlage eines schriftlichen, begründeten Vorschlags des Vorsitzenden des Schiedsgerichts über die Gesamthöhe des Honorars und die Verteilung desselben an die Mitglieder des Schiedsgerichts. Das Institut erstellt die endgültige Aufstellung über die Gesamtkosten für das Schiedsverfahren, einschlieβlich der Bearbeitungsgebühr für das Institut. Die Honorare für die Schiedsrichter und die Bearbeitungsgebühr für das Institut werden nach den bei Beendigung des Schiedsverfahrens jeweils gültigen Sätzen berechnet, vgl. § 51. Die im Schiedsspruch angeführte Kostenfestsetzung muss der vom Institut festgesetzten Summe entsprechen.

 

Abs. 3: Bevor der Schiedsspruch verkündet wird, sieht das Institut den in Abs. 1 genannten Entwurf des Schiedsspruchs durch. Das Institut kann nach vorheriger Absprache mit dem Schiedsgericht Änderungen bezüglich der Form des Schiedsspruchs vornehmen und kann, ohne die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anzufechten, das Schiedsgericht auf andere Fragen hinweisen, wie z.B. auf Umstände, die für die Gültigkeit, Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs von Bedeutung sind. Die in Satz 1 angeführte Durchsicht des Schiedsspruchs durch das Institut ändert nichts an der Tatsache, dass nur das Schiedsgericht für den Inhalt des Schiedsspruchs verantwortlich ist.

 

§ 43

Der Schiedsspruch ist baldmöglichst nach Beendigung der mündlichen Verhandlung zu erlassen, und soweit möglich spätestens 4 Wochen nachdem das Gericht das Verfahren beendet hat. Sollte der Schiedsspruch nicht spätestens 4 Wochen nach Beendigung des Verfahrens vorliegen, werden die Parteien und das Institut vom Schiedsgericht davon in Kenntnis gesetzt, wann der Erlass des Schiedsspruchs voraussichtlich erfolgen wird.

 

Abs. 2: Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben, und – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – hat der Schiedsspruch eine Darstellung des Sachverhalts und die Anträge der Parteien zu enthalten, und zwar mit Wiedergabe der vor Gericht gemachten Aussagen in erforderlichem Umfang sowie mit Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die bei Entscheidung der Sache Wert gelegt wurde. Der Schiedsspruch muss ferner eine Darstellung der Vorbringen der Parteien und eine ausführliche Begründung der Entscheidung über die streitigen Punkte enthalten, es sei denn, die Parteien haben vereinbart haben, dass der Schiedsspruch keine Begründung zu enthalten braucht.  

 

Abs. 3: Der Schiedsspruch muss Angaben über die Höhe der Kosten und die Bedingungen für die Zahlung derselben enthalten, hierunter entstandene Auslagen, das Honorar für die vom Schiedsgericht ernannten Sachverständigen, das Honorar für die Schiedsrichter und die an das Institut zu entrichtende Bearbeitungsgebühr, vgl. § 42.

 

Abs. 4: Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts muss Angaben darüber enthalten, inwieweit die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die ihr durch das Schiedsverfahren entstandenen Kosten zu ersetzen hat, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen.  Bei Festsetzung der von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu leistenden Kosten hat das Schiedsgericht von den bei dänischen Gerichten angewandten Kostenfestsetzungsgrundsätzen auszugehen. Das Schiedsgericht kann jedoch entscheiden, dass die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die ihr entstandenen Kosten nicht oder nur teilweise zu ersetzen hat, falls besondere Gründe dafür vorliegen sollten. Sofern die unterliegende Partei der gegnerischen Partei das ihr Zustehende angeboten hat, hat die gegnerische Partei der unterliegenden Partei die Kosten für den danach folgenden Teil des Verfahrens zu ersetzen.

 

§ 44

Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit, darunter auch über Einreden gegen die Existenz oder Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Eine Schiedsklausel, die Gegenstand eines Vertrages ist, wird in diesem Zusammenhang, unabhängig von den sonstigen Bestimmungen des Vertrages, als eine selbständige Vereinbarung betrachtet. Sollte das Schiedsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Vertrag rechtsunwirksam ist, beeinträchtigt das nicht automatisch die Gültigkeit der Schiedsklausel. 

 

Abs. 2: Die Anfechtung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts hat spätestens in der Klageerwiderung, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 7, zu erfolgen. Eine Partei verwirkt nicht ihr Anfechtungsrecht, indem sie einen Schiedsrichter ernennt oder an der Ernennung eines Schiedsrichters teilnimmt. Wird die Überschreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Laufe des Verfahrens gerügt, ist eine solche Rüge unmittelbar vorzubringen, und zwar nachdem die Frage, von der behauptet wird, dass sie auβerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts liegt, angesprochen wurde. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen zulassen, dass die Anfechtung oder Rüge zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, wenn die Verzögerung nach Ermessen des Gerichts als entschuldbar zu betrachten ist.

 

Abs. 3: Das Schiedsgericht kann die Frage seiner Zuständigkeit getrennt entscheiden oder auch in dem Schiedsspruch, in dem zur Sache entschieden wird. Wird eine getrennte Entscheidung darüber getroffen, dass das Schiedsgericht zuständig ist, kann jede der Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung die ordentlichen Gerichte um eine Prüfung dieser Entscheidung ersuchen. Das Schiedsgericht kann – so lange ein solches Ersuchen bei den Gerichten behandelt wird – die Verhandlung des schiedsrichterlichen Verfahrens fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

 

Abs. 4: Die Anfechtung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts kann nicht später als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden, und kann auch nicht als Grundlage für die Verweigerung der Anerkennung oder Vollziehung des Schiedsspruchs dienen, es sei denn, dass die Streitigkeit ihrer Art nach nicht durch ein schiedsrichterliches Verfahren entschieden werden kann. Ein Verbraucher verwirkt jedoch nur sein Recht auf Geltendmachung der Unverbindlichkeit der Schiedsvereinbarung, wenn er am schiedsrichterlichen Verfahren teilgenommen hat, nachdem ihm die Unverbindlichkeit der Schiedsvereinbarung mitgeteilt wurde.

 

§ 45

Ein Fall, in dem ein schiedsrichterliches Verfahren vereinbart und für den vom Institut ein Schiedsgericht bestellt worden ist, ist auch dann durchzuführen, wenn die eine Partei sich weigern sollte, am Verfahren mitzuwirken oder vor Gericht zu erscheinen. Bei Säumnis des Klägers kann das Schiedsgericht die Klage abweisen.

 

Abs. 2: Bei Säumnis einer der Parteien oder bei fehlender Bereitwilligkeit, an der Klärung der Sache mitzuwirken, wird das Verfahren nach näherer Anordnung des Schiedsgerichts bestmöglich durchgeführt. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erlässt das Schiedsgericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse den Schiedsspruch.

 

§ 46

Sofern unter den Mitgliedern des Schiedsgerichts keine Einigkeit über den Schiedsspruch erzielt werden kann, wird der Fall durch Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Verfahrensrechtliche Fragen können vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts allein entschieden werden, sofern die Parteien oder das gesamte Schiedsgericht ihn dazu ermächtigt haben.

 

Abs. 2: Ein Schiedsrichter, der sich hinsichtlich der Begründung und/oder des Ergebnisses in der Minderheit befindet, kann verlangen, dass sein Votum im Schiedsspruch angeführt wird.

 

Abs. 3: Verweigert ein Schiedsrichter seine Teilnahme an der Ausarbeitung und/oder der Entscheidung zum Schiedsspruch, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden und den Schiedsspruch erlassen und/oder unterschreiben. Der Schiedsspruch muss einen Vermerk darüber enthalten, warum nicht alle Schiedsrichter an der Ausarbeitung und/oder an der Abstimmung zum Schiedsspruch oder an der Unterzeichnung desselben mitgewirkt haben.

 

Abs. 4: Nach Erlass des Schiedsspruchs ist jeweils eine von dem Schiedsrichter oder den Schiedsrichtern unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs den Parteien zuzustellen, vgl. Abs. 1.

 

§ 47

Die im Schiedsspruch festgesetzten Kosten, die den Kostenvorschuss übersteigen, sind an das Institut einzuzahlen, das daraufhin mit den Schiedsrichtern, den Sachverständigen und den sonstigen Beteiligten abrechnet.

 

Abs. 2: Für die Gesamtkosten des Schiedsverfahrens haften die Parteien gesamtschuldnerisch, ungeachtet dessen, wie die Kosten durch den Schiedsspruch verteilt werden, oder ob der Betrag den geleisteten Kostenvorschuss übersteigt. Wenn eine Partei dadurch für die andere Partei zahlen muss, kann sie gegen die andere Partei Rückgriffsrecht geltend machen. Die Rechtsanwälte der Parteien haften nur dann für Kosten, wenn sie hierfür eine entsprechende Haftung übernommen haben.

 

Abs. 3: Eventuell überschüssige Kostenvorschüsse werden nach der Kostenfeststellung durch das Institut ohne Zinszuschreibung zurückgezahlt.

 

§ 48

Der Schiedsspruch ist rechtskräftig und für die Parteien verbindlich.

 

§ 49

Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens, beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien, und wenn das Schiedsgericht gegen diesen Antrag nichts einzuwenden hat, hält das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest.

 

Abs. 2: Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäβ § 43 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat denselben Status und dieselben Rechtsfolgen wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

 

§ 50

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann jede Partei beim Schiedsgericht beantragen: 

  1. einen Schiedsspruch zu berichtigen, wenn dieser aufgrund eines Schreib- oder Rechenfehlers, eines Druckfehlers oder anderer ähnlicher Fehler vom Inhalt her nicht der Auffassung des Schiedsgerichts entspricht,
  2. den Schiedsspruch auszulegen, oder
  3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

 

Abs. 2: Die Beantragung einer Berichtigung oder Auslegung eines Schiedsspruchs oder eines ergänzenden Schiedsspruchs ist dem Schiedsgericht und den sonstigen Parteien mit Kopie an das Institut zuzusenden. Die Parteien müssen die Möglichkeit haben, sich hierzu zu äuβern. Das Schiedsgericht wird einem solchen Antrag stattgeben, wenn er gerechtfertigt ist. Das Schiedsgericht hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags über eine Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs oder über den Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs zu entscheiden.

 

Abs. 3: Das Schiedsgericht kann innerhalb von 30 Tagen nach Verkündung des Schiedsspruchs aus eigenem Anlass eine Berichtigung des Schiedsspruchs vornehmen, vgl. Abs. 1 Nr. 1. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, sich vor Verkündung des berichtigten Schiedsspruchs zu äuβern.

 

Abs. 4: In besonderen Fällen kann das Schiedsgericht die in Abs. 1-3 angeführten Fristen verlängern.

 

Abs. 5: Die Vorschriften der Abs. 1-4 sind gleichermaβen anzuwenden auf Entscheidungen über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs und den Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs.

 

§ 51

Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 oder § 49 Abs. 1 Satz 1 beendet. Darüber hinaus kann das schiedsrichterliche Verfahren durch die Mitteilung des Instituts gemäß § 5 Abs. 2, § 7 oder § 27 Abs. 4 beendet werden.

 

Abs. 2: Das Gericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn

  1. der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte der Beendigung des Verfahrens widerspricht, und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt,
  2. die Parteien die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbaren, oder
  3. das Schiedsgericht eine Fortsetzung des schiedsrichterlichen Verfahrens aus anderen Gründen für unnötig oder unmöglich hält.

 

Abs. 3: Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts endet mit Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens, vgl. jedoch § 50.

 

§ 52

Nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens und nach Zahlung der Kosten für das Schiedsverfahren werden Originalurkunden, Zeichnungen und ähnliches vom Institut an die Parteien zurückgeliefert. Alle anderen Unterlagen, die dem Gericht im Rahmen des Verfahrens vorgelegt wurden, verbleiben Eigentum des Instituts.

 

Abs. 2: Schiedssprüche und schiedsrichterliche Vergleiche werden vom Institut in seinem Archiv mindestens 10 Jahre aufbewahrt. 

 

§ 53

Über die Sitzungen des Schiedsgerichts wird ein Protokoll aufgenommen, und zwar mit Angabe von Zeit und Ort der Sitzung, mit Angabe der Sitzungsteilnehmer sowie der in der Sitzung getroffenen Entscheidungen. Das Protokoll wird den Parteien zugestellt. Auf Wunsch der Parteien können mündliche Verhandlungen ganz oder teilweise auf Tonträger aufgezeichnet werden, oder auch kann von den Sitzungen ein stenografisches Protokoll aufgenommen werden.

 

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 54

Die Mitglieder des Schiedsgerichts und das Institut haben hinsichtlich aller das schiedsrichterliche Verfahren betreffender Umstände Vertraulichkeit zu bewahren.

 

§ 55

Alle Mitteilungen des Instituts oder des Schiedsgerichts werden der Partei als ordnungsgemäβ zugestellt betrachtet, wenn sie mit eingeschriebenem Brief an die Anschrift oder die zuletzt bekannte Anschrift einer Partei übersandt worden sind, oder wenn sie der Partei nachweislich zugegangen sind. Der Schriftwechsel und dazugehörige Anlagen können von den Parteien an das Schiedsgericht und das Institut per Telefax oder E-Mail übersandt werden, vorausgesetzt, dass die genannten Urkunden gleichzeitig auch ausgedruckt auf Papier übermittelt werden. Nach Entscheidung des Schiedsgerichts kann der sonstige Briefwechsel per Telefax oder E-Mail erfolgen.

 

§ 56

Weder die Schiedsrichter noch das Institut, dessen Vorstand, Vertreterversammlung oder dessen Angestellte können im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein schiedsrichterliches Verfahren, der Verhandlung eines Schiedsverfahrens oder einem durch das Schiedsgericht ergangenen Schiedsspruch für eine Handlung oder Unterlassung verantwortlich gemacht werden.

 

§ 57

Diese Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren des Instituts Danish Arbitration wurden auf Dänisch, Englisch, Deutsch und Französisch erstellt. In Fällen, wo die Verfahrenssprache Dänisch, Deutsch oder Französisch ist, gilt jeweils die dänische, deutsche oder französische Fassung der Vorschriften. In allen anderen Fällen findet die englische Fassung der Vorschriften Anwendung.

 

§ 58

Diese Vorschriften treten am 15. Dezember 2008 in Kraft.

 

Vom Vorstand des Instituts Danish Arbitration am 20. September 2008 beschlossen.

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