Vorschriften über das Vereinfachte Schiedsrichterliche Verfahren 2008

VORSCHRIFTEN ÜBER DAS VEREINFACHTE

SCHIEDSRICHTERLICHE VERFAHREN

DES SCHIEDSINSTITUTS

DANISH ARBITRATION

 

§ 1

Streitigkeiten, die nach einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung nach den Vorschriften über das Vereinfachte Schiedsrichterliche Verfahren des Schiedsinstituts Danish Arbitration zu entscheiden sind, werden durch ein vom Institut für die jeweilige Streitigkeit bestelltes Schiedsgericht entschieden.

 

§ 2

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Kopenhagen.

 

 

A. Einreichung der Klageschrift beim vereinfachten schiedsrichterlichen Verfahren

 

§ 3

Eine Partei, die eine Streitigkeit nach den Vorschriften über das vereinfachte schiedsrichterliche Verfahren durch ein Schiedsgericht entschieden haben will, hat eine Klageschrift einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss:

  1. Den vollen Namen und die vollständige Anschrift der Parteien.
  2. Angaben zu dem eventuellen Rechtsanwalt des Beklagten, u.a. den vollen Namen und die vollständige Anschrift des Rechtsanwalts.
  3. Den Antrag des Klägers.
  4. Eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf die die Klageansprüche gegründet werden.
  5. Die Angabe derjenigen Urkunden und sonstigen Beweismittel, auf die sich der Kläger berufen will, u.a. Wiedergabe der Schiedsvereinbarung für ein vereinfachtes schiedsrichterliches Verfahren.
  6. Eventuelle Angaben zum Ort des Schiedsverfahrens, zum anwendbaren Recht und zur Verfahrenssprache.
  7. Eventuelle Angaben dazu, wer zum Schiedsrichter vorgeschlagen wird, sowie sonstige Angaben, die für die Ernennung des Schiedsrichters durch das Institut nach §§ 12-15 erforderlich sind.

 

Abs. 2: Schriftstücke, auf die in der Klageschrift verwiesen wird, u.a. auch die Schiedsklausel, sind als Originalurkunden oder als Kopien beizufügen.

 

Abs. 3: Die Klageschrift sowie die in der Klageschrift erwähnten Anlagen müssen mindestens in soviel Exemplaren eingereicht werden, dass dem Schiedsrichter und jeder Partei ein Exemplar ausgehändigt werden kann.

 

§ 4

Zusammen mit der Klageschrift ist eine Registrierungsgebühr in Höhe von DKK 7.500 / EUR 1.000 an das Institut zu zahlen. Die Registrierungsgebühr wird nicht zurückgezahlt.

 

Abs. 2: Geht die in Abs. 1 genannte Summe nicht gleichzeitig mit der Klageschrift beim Institut ein, dann wird vom Institut eine Zahlungsfrist eingeräumt. Sollte die Summe bis Ablauf dieser Frist nicht gezahlt worden sein, beendet das Institut das Verfahren, ohne Präjudiz für den Kläger, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Klageschrift zur selben Frage einzureichen.

 

§ 5

Mit dem Datum des Einganges der Klageschrift beim Institut ist die Klage beim Schiedsgericht in jeder Hinsicht anhängig.

 

§ 6

Sollte die eingereichte Klageschrift den vorgenannten Vorschriften nicht entsprechen, wird vom Institut eine kurze Frist für die Erfüllung dieser Vorschriften festgesetzt. Sollten eventuell ausstehende Punkte vor Ablauf dieser Frist nicht ergänzt sein, kann das Institut den Fall beenden, jedoch ohne Präjudiz für das Recht des Klägers, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Klageschrift zur selben Frage einzureichen. Sofern der Fall wegen Nichteinhaltung der Vorschriften für die Klageerhebung beendet wird, teilt das Institut den Parteien mit, dass die Streitigkeit ohne Präjudiz für eine eventuelle spätere Klage abgeschlossen ist.

 

 

B. Klageerwiderung und eventuelle Gegenforderungen

 

§ 7

Das Institut übersendet dem Beklagten eines der erhaltenen Exemplare der Klageschrift zusammen mit den Schriftstücken, auf die sich der Antrag gründet, und fordert ihn auf, innerhalb von 8 Werktagen auf die Klage zu erwidern.

 

§ 8

Die Klageerwiderung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Den vollen Namen und die vollständige Anschrift des Beklagten.
  2. Den Antrag des Beklagten
  3. Eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf die die Ansprüche des Beklagten gegründet werden.
  4. Die Angabe derjenigen Urkunden und sonstigen Beweismittel, auf die sich der Kläger berufen will.
  5. Eventuelle Angaben zum Ort des Schiedsverfahrens, zum anwendbaren Recht und zur Verfahrenssprache.
  6. Eventuelle Angaben dazu, wer zum Schiedsrichter vorgeschlagen wird, und sonstige Angaben, die für die Ernennung des Schiedsrichters durch das Institut nach §§ 12-15 erforderlich sind.
  7. Eventuelle Einreden gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

 

Abs. 2: Die Klageerwiderung ist zusammen mit eventuellen Anlagen in der in § 3 Abs. 3 angeführten Anzahl zu übersenden.

 

§ 9

Werden vom Beklagten Gegenforderungen gegenüber dem Kläger geltend gemacht, so sind diese in der Klageerwiderung anzuführen, und die Gegenforderungen sind im Antrag des Beklagten zu berücksichtigen. Gegebenenfalls muss die Klageerwiderung des Beklagten dann ebenfalls eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf die die Gegenforderungen gegründet werden, enthalten unter Hinweis auf diejenigen Urkunden und sonstigen Beweismittel, auf die sich der Beklagte diesbezüglich berufen will. Ferner ist der Kostenvorschuss gemäβ § 11 zu leisten.

 

Abs. 2: Enthält die Klageerwiderung eine Gegenforderung, die mit der Klage in keinem rechtlichen Zusammenhang steht, ist eine solche Gegenforderung als ein selbständiges Schiedsverfahren zu betrachten, das aber nach Ermessen des Schiedsrichters auf Antrag der Parteien zusammen mit dem anhängigen Verfahren verhandelt werden kann. Gleichzeitig mit der Einreichung der Klageerwiderung ist die in § 4 genannte Registrierungsgebühr zu zahlen, und gemäβ § 11 ist auch ein Kostenvorschuss zu leisten.

 

 

C. Abschlieβender Schriftsatz

 

§ 10

Das Institut übersendet dem Kläger ein Exemplar der Klageerwiderung mit eventuellen Anlagen, der danach innerhalb von 8 Werktagen einen abschlieβenden Schriftsatz einreichen kann.

 

Abs. 2: Sofern das Institut einen wie in Abs. 1 angeführten Schriftsatz erhalten hat, übersendet es dem Beklagten ein Exemplar desselben, mit der Aufforderung, innerhalb von 8 Werktagen einen abschlieβenden Schriftsatz einzureichen.

 

 

D. Kostenvorschuss

 

§ 11

Neben der in § 4 angeführten Registrierungsgebühr müssen die Parteien einen Kostenvorschuss in bar leisten, und zwar in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens, einschlieβlich einer Bearbeitungsgebühr für das Institut.

 

Abs. 2: Die Höhe des Kostenvorschusses wird vom Institut festgesetzt. Im Normalfall wird von beiden Parteien jeweils dieselbe Summe verlangt. Wenn die eine Partei ihren Anteil nicht einzahlt, muss die andere Partei die gesamte Summe zahlen, damit das Verfahren vor dem Schiedsgericht verhandelt werden kann.

 

Abs. 3: Die Zahlung dieser Summe hat innerhalb von 8 Werktagen zu erfolgen, nachdem die Parteien von der Höhe der Summe in Kenntnis gesetzt worden sind. Sofern der Schiedsrichter die Ernennung von Sachverständigen zwecks Erstattung eines Gutachtens beschlieβt, vgl. § 20, oder falls es sich herausstellen sollte, dass die voraussichtlich mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten aus anderen Gründen höher sind als ursprünglich angenommen, kann das Institut verlangen, dass die Summe erhöht wird, und dass diese Erhöhung eingezahlt wird, bevor das Verfahren fortgesetzt werden kann.

 

Abs. 4: Sofern der vom Institut geforderte Kostenvorschuss vor Ablauf der Frist nicht gezahlt worden ist, kann das Institut das Verfahren beenden, jedoch ohne Präjudiz für das Recht des Klägers, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Klage zur selben Frage zu erheben. Das Institut hat den Parteien dann gegebenenfalls mitzuteilen, dass das Verfahren mangels Zahlung des Kostenvorschusses beendet wurde, dass aber die Beendigung ohne Präjudiz für eine eventuelle spätere Klage ist.

 

Abs. 5: Hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung eine Gegenforderung im Sinne von § 9 Abs. 2 geltend gemacht, so sind hinsichtlich des Kostenvorschusses für die Gegenforderung die in Abs. 1-3 angeführten Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wird dieser Kostenvorschuss vom Beklagten nicht geleistet, kommt die in Abs. 4 genannte Wirkung für den Beklagten bezüglich der Gegenforderung zum Tragen.

 

 

E. Bestellung des Schiedsrichters

 

§ 12

Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, der sowohl Jurist als auch unabhängig und unparteilich sein muss.

 

Abs. 2: Sofern nicht alle am Streit beteiligten Parteien im selben Land ansässig sind, muss der bestellte Schiedsrichter in einem anderen Land ansässig sein als die beteiligten Parteien, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen. 

 

§ 13

Der Schiedsrichter wird vom Institut bestellt. Die Parteien können gemeinsam einen Schiedsrichter vorschlagen, und zwar spätestens bei Ablauf der Klageerwiderungsfrist. Bei der Bestellung des Schiedsrichters sind die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen des Schiedsrichters sowie die Umstände, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteilichen Schiedsrichters gewährleisten können, angemessen zu berücksichtigen.

 

Abs. 2: Vor Bestellung des Schiedsrichters durch das Institut hat der Schiedsrichter eine Erklärung über seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu unterschreiben und hier alle Umstände offen zu legen, die nach Ansicht einer der Schiedsparteien Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Der Schiedsrichter hat darüber hinaus Angaben zu seinem beruflichen Hintergrund und seinen Bildungsvoraussetzungen u.a.m. (Lebenslauf) zu machen. Das Institut legt den Parteien diese Erklärung und die Angaben zum beruflichen Hintergrund u.a.m. (Lebenslauf) des Schiedsrichters und zu seinen Bildungsvoraussetzungen vor, und gewährt ihnen eine Frist für eventuelle Bemerkungen.

 

Abs. 3: Der Schiedsrichter hat das Institut unverzüglich von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die in der in Abs. 2 genannten Erklärung hätten angeführt werden müssen, wenn sie zu dem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten.

 

Abs. 4: Eine Partei kann den Schiedsrichter nur ablehnen, wenn ihres Erachtens Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen, oder wenn der Schiedsrichter nach Auffassung der Partei die zwischen den Parteien getroffenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine begründete Ablehnung ist dem Institut schriftlich innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen, nachdem die Parteien von den Umständen, auf die sich die Ablehnung gründet, Kenntnis erlangt haben.

 

Abs. 5: Das Institut informiert die Parteien und den Schiedsrichter über den Erhalt einer Ablehnung nach Abs. 4 mit Einräumung einer Frist für eventuelle Bemerkungen.

 

Abs. 6: Wenn der Schiedsrichter sein Amt nicht selbst niederlegt, oder wenn sich die Parteien einig sind, dass der Schiedsrichter nicht ernannt werden soll oder seines Amtes zu entheben ist, entscheiden der Vorsitzende des Instituts und sein Stellvertreter darüber, inwieweit der Ablehnung des Schiedsrichters Folge zu leisten ist. Sollte der Vorsitzende des Instituts oder auch sein Stellvertreter befangen oder verhindert sein, an der Entscheidung mitzuwirken, wird diese Entscheidung von einem oder eventuell zwei anderen Vorstandsmitgliedern des Instituts getroffen.

 

Abs. 7: Ungeachtet dessen, ob eine Ablehnung wie in Abs. 4 beschrieben vorliegt, können der Vorsitzende des Instituts und sein Stellvertreter beschließen, dass der Schiedsrichter nicht ernannt werden soll, oder dass seine Ernennung widerrufen werden soll, sofern der Vorsitzende und sein Stellvertreter der Auffassung sind, dass berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen, oder wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter der Meinung sind, dass der Schiedsrichter nicht über die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen verfügt. Sollte der Vorsitzende des Instituts oder auch sein Stellvertreter befangen oder verhindert sein, an der Entscheidung mitzuwirken, wird diese Entscheidung von einem oder eventuell zwei anderen Vorstandsmitgliedern des Instituts getroffen.

 

§ 14

Sofern der Schiedsrichter nach seiner Bestellung stirbt, vom Amt zurücktreten will oder durch das Institut seines Amtes enthoben wird, oder wenn ein in Vorschlag gebrachter Schiedsrichter nicht bestellt wird, ernennt das Institut einen neuen Schiedsrichter.

 

Abs. 2: Die Ernennung gemäß Abs. 1 erfolgt nach denselben Vorschriften wie bei Bestellung des ausgeschiedenen oder aus den anderen vorgenannten Gründen nicht im Amt befindlichen Schiedsrichters, es sei denn, dass die Anwendung dieser Vorschriften nach Ermessen des Instituts unter Berücksichtigung der dadurch eventuell entstehenden Verspätung nicht zweckmäßig ist.

 

 

F. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht

 

§ 15

Nach Bestellung des Schiedsrichters und nach Zahlung des vom Institut geforderten Kostenvorschusses übersendet das Institut dem Schiedsrichter den Schriftsatz zusammen mit einer Kopie des vorliegenden Schriftwechsels.

 

§ 16

Nach Eingang der in § 15 angeführten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen übernimmt der Schiedsrichter die Verhandlung der Sache und stellt einen Zeitplan für den Verlauf des Verfahrens auf. Jeglicher Schriftwechsel erfolgt hiernach direkt zwischen dem Schiedsrichter und den Parteien mit einer Ausfertigung an das Institut, das durch die ihnen übersandten Ausfertigungen die Entwicklung des Verfahrens verfolgt, um dem Schiedsrichter gegebenenfalls bei einer zügigen Abwicklung des Verfahrens behilflich sein zu können.

 

§ 17

 

Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die gegenwärtigen Vorschriften anzuwenden. Sollte sich eine in diesen Vorschriften nicht erwähnte Frage ergeben, wird diese nach den zwischen den Parteien vereinbarten Vorschriften entschieden, und liegt eine solche Vereinbarung unter den Parteien nicht vor, bestimmt der Schiedsrichter über diese Frage nach seinem Ermessen.

 

Abs. 2: Der Schiedsrichter muss sich fair und unparteilich verhalten und muss gewährleisten, dass jeder Partei gleiches Recht auf rechtliches Gehör gewährt wird.

 

§ 18

Die Parteien können vereinbaren, welche Sprache oder Sprachen im schiedsrichterlichen Verfahren anzuwenden sind. Mangels einer solchen Vereinbarung entscheidet der Schiedsrichter nach Anhörung der Parteien über die im schiedsrichterlichen Verfahren anzuwendende Sprache, beziehungsweise anzuwendenden Sprachen. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung oder die Entscheidung des Schiedsrichters hinsichtlich der Sprache/n gilt für die Schriftsätze der Parteien, für die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsrichter und für den Schiedsspruch sowie für sonstige Entscheidungen und Mitteilungen des Schiedsrichters.

 

Abs. 2: Der Schiedsrichter kann vorschreiben, dass schriftliche Beweismittel zusammen mit einer Übersetzung in die zwischen den Parteien vereinbarte Sprache/vereinbarten Sprachen oder in die vom Schiedsrichter bestimmte Sprache/bestimmten Sprachen einzureichen sind.

 

§ 19

Der Schiedsrichter entscheidet die Streitigkeit nach den von den Parteien zur Entscheidung der Sache gewählten Rechtsvorschriften. Ein Hinweis auf die Gesetze oder die Rechtsordnung eines Staates wird – sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben – als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates verstanden und nicht als ein Hinweis auf die internationalen privatrechtlichen Vorschriften des Staates.

 

Abs. 2: Haben die Parteien die anzuwendenden Sachvorschriften nicht bestimmt, so werden vom Schiedsrichter die Rechtsvorschriften des Staates angewandt, mit dem der Gegenstand des Verfahrens nach Ermessen des Schiedsrichters und nach Anhörung der Parteien die engsten Verbindungen aufweist. 

 

Abs. 3: Der Schiedsrichter darf eine Streitigkeit nur dann nach Billigkeit entscheiden, wenn die Parteien ihn dazu ermächtigt haben.

 

Abs. 4: Der Schiedsrichter entscheidet die Streitigkeit in allen Fällen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages und unter Berücksichtigung der für die Streitigkeit zutreffenden Handelsbräuche.

 

§ 20

Auf Antrag einer der Parteien kann der Schiedsrichter – nach Anhörung der anderen beteiligten Partei bzw. Parteien – einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsrichter festzulegende Fragen bestellen. Der Schiedsrichter kann anordnen, dass eine der Parteien dem Sachverständigen alle relevanten Angaben zu machen und ihm die Einsichtnahme in Urkunden und andere Beweismittel zu ermöglichen hat.

 

Abs. 2: In Fällen, in denen der Schiedsrichter Anordnungen gemäß Abs. 1 getroffen hat, bringt das Institut auf Antrag des Schiedsrichters einen oder mehrere Sachverständige in Vorschlag, die nach Anhörung der Parteien vom Schiedsrichter bestellt werden.

 

Abs. 3: Nach Ernennung des Sachverständigen durch den Schiedsrichter wird der Sachverständige vom Institut um Angabe der für seine Arbeit im Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens an den Schiedsrichter voraussichtlichen Kosten gebeten, wobei der Sachverständige in der Regel gleichzeitig darauf hingewiesen wird, seine Arbeit erst zu beginnen, wenn er die Mitteilung vom Institut erhalten hat, dass der entsprechende Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Kosten geleistet worden ist, vgl. § 11. Ferner wird der Sachverständige vom Institut um Mitteilung gebeten, falls die voraussichtlichen Kosten für das Gutachten höher sein sollten als der geleistete Kostenvorschuss. Das Institut kann eine Erhöhung des Kostenvorschusses verlangen, und es kann auch fordern, dass der Kostenvorschuss eingezahlt ist, bevor der Sachverständige seine Arbeiten fortsetzt.

 

Abs. 4: Für die Ernennung eines jeden Sachverständigen ist eine Gebühr in Höhe von DKK 3.750/EUR 500 an das Institut zu zahlen.

 

Abs. 5: Der Schiedsrichter setzt das Honorar für die Leistung des Sachverständigen nach Anhörung der Parteien fest.

 

§ 21

Im Übrigen entscheidet der Schiedsrichter – wenn möglich im Einvernehmen mit den Parteien – über das Erkenntnisverfahren und sorgt dafür, dass das Verfahren so zügig wie möglich geführt wird. 

 

§ 22

Wenn der Schiedsrichter befindet, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist, und dass die Parteien ausreichend Zeit und Gelegenheit hatten, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, vgl. § 17 Abs. 2, beendet der Schiedsrichter das Erkenntnisverfahren.

 

§ 23

Das Verfahren wird auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen entschieden, es sei denn, der Schiedsrichter ordnet auf Antrag einer der Parteien eine mündliche Verhandlung der Sache an. Sofern eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll, beraumt der Schiedsrichter nach Anhörung der Parteien den Termin für die mündliche Verhandlung an, und zwar mit einer reichlichen Frist, so dass die Parteien die Möglichkeit haben, im Termin zu erscheinen und die zu vernehmenden Zeugen zu laden.

 

§ 24

Ein Fall, in dem ein schiedsrichterliches Verfahren vereinbart und für den vom Institut ein Schiedsrichter bestellt worden ist, ist auch dann durchzuführen, wenn die eine Partei sich weigern sollte, am Verfahren mitzuwirken oder vor Gericht zu erscheinen. Bei Säumnis des Klägers kann der Schiedsrichter die Klage abweisen.

 

Abs. 2: Bei Säumnis einer der Parteien oder bei fehlender Bereitwilligkeit, an der Klärung der Sache mitzuwirken, wird das Verfahren nach näherer Anordnung des Schiedsrichters bestmöglich durchgeführt. Der Schiedsrichter erlässt den Schiedsspruch auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse.

 

§ 25

Vor Erlass des Schiedsspruchs übersendet der Schiedsrichter dem Institut einen Entwurf des Schiedsspruchs sowie eine Aufstellung über die Kosten des Schiedsverfahrens.

 

Abs. 2: Das Honorar für den Schiedsrichter wird vom Institut festgesetzt, und zwar auf der Grundlage eines begründeten Vorschlags des Schiedsrichters  über die Höhe des Honorars. Das Institut erstellt die endgültige Aufstellung über die Gesamtkosten für das Schiedsverfahren, einschlieβlich der Bearbeitungsgebühr für das Institut. Das Honorar für den Schiedsrichter und die Bearbeitungsgebühr für das Institut werden nach den bei Beendigung des Verfahrens jeweils gültigen Sätzen berechnet, vgl. § 32. Die im Schiedsspruch angeführte Kostenfestsetzung muss der vom Institut festgesetzten Summe entsprechen.

 

Abs. 3: Bevor der Schiedsspruch verkündet wird, sieht das Institut den in Abs. 1 genannten Entwurf des Schiedsspruchs durch. Das Institut kann nach vorheriger Absprache mit dem Schiedsrichter Änderungen bezüglich der Form des Schiedsspruchs vornehmen und kann, ohne die Zuständigkeit des Schiedsrichters anzufechten, den Schiedsrichter auf andere Fragen hinweisen, wie z.B. auf Umstände, die für die Gültigkeit, Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs von Bedeutung sind. Die in Satz 1 angeführte Durchsicht des Schiedsspruchs durch das Institut ändert nichts an der Tatsache, dass nur der Schiedsrichter für den Inhalt des Schiedsspruchs verantwortlich ist.

 

§ 26

Der Schiedsspruch ist baldmöglichst und spätestens 3 Monate nach Einreichung der Schriftsätze und einer Ausfertigung des vorliegenden Schriftwechsels an den Schiedsrichter zu erlassen, vgl. § 15. Sollte der Schiedsspruch nicht spätestens wie in Satz 1 angeführt vorliegen, werden die Parteien und das Institut vom Schiedsrichter davon in Kenntnis gesetzt, wann der Erlass des Schiedsspruchs voraussichtlich erfolgen wird.

 

§ 27

Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter zu unterschreiben.

 

Abs. 2: Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben, und – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – hat der Schiedsspruch eine Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, hierunter die Anträge der Parteien und in passendem Umfang eine kurze Wiedergabe der im Verfahren gemachten Aussagen sowie der sachlichen und rechtlichen Umstände, auf die bei der Urteilsfindung Wert gelegt wurde. Der Schiedsspruch muss ferner eine Wiedergabe der Vorbringen der Parteien enthalten, und – sofern die Parteien vereinbart haben, dass der Schiedsspruch keine Begründung zu enthalten braucht – eine  begründete Entscheidung der streitigen Punkte.

 

Abs. 3:  Der Schiedsspruch muss Angaben über die Höhe der Kosten und die Bedingungen für die Zahlung derselben enthalten, hierunter entstandene Auslagen, das Honorar für die vom Schiedsrichter ernannten Sachverständigen, das Honorar für den Schiedsrichter und die an das Institut zu entrichtende Bearbeitungsgebühr, vgl. § 25.

 

Abs. 4: Der Schiedsspruch des Schiedsrichters muss Angaben darüber enthalten, inwieweit die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die ihr durch das Schiedsverfahren entstandenen Kosten zu ersetzen hat, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen. Bei Festsetzung der von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu leistenden Kosten hat der Schiedsrichter von den bei dänischen Gerichten angewandten Kostenfestsetzungsgrundsätzen auszugehen. Der Schiedsrichter kann jedoch entscheiden, dass die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die ihr entstanden Kosten nicht oder nur teilweise zu ersetzen hat, falls besondere Gründe dafür vorliegen sollten. Sofern die unterliegende Partei der gegnerischen Partei das ihr Zustehende angeboten hat, hat die gegnerische Partei der unterliegenden Partei die Kosten für den danach folgenden Teil des Verfahrens zu ersetzen.

 

Abs. 5:  Nach Erlass des Schiedsspruchs ist jeder Partei ein vom Schiedsrichter unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden.

 

§ 28

Die im Schiedsspruch festgesetzten Kosten, die den Kostenvorschuss übersteigen, sind an das Institut einzuzahlen, das daraufhin mit dem Schiedsrichter, den Sachverständigen und den sonstigen Beteiligten abrechnet.

 

Abs. 2: Für die Gesamtkosten des Schiedsverfahrens haften die Parteien gesamtschuldnerisch, ungeachtet dessen, wie die Kosten durch den Schiedsspruch verteilt werden, oder ob der Betrag den geleisteten Kostenvorschuss übersteigt. Wenn eine Partei dadurch für die andere Partei zahlen muss, kann sie gegen die andere Partei Rückgriffsrecht geltend machen. Die Rechtsanwälte der Parteien haften nur dann für Kosten, wenn sie hierfür eine entsprechende Haftung übernommen haben.

 

Abs. 3: Eventuell überschüssige Kostenvorschüsse werden nach der Kostenfeststellung durch das Institut ohne Zinszuschreibung zurückgezahlt.

 

§ 29

Der Schiedsspruch ist rechtskräftig und für die Parteien verbindlich.

 

§ 30

Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens, beendet der Schiedsrichter das Verfahren. Auf Antrag der Parteien, und wenn der Schiedsrichter gegen diesen Antrag nichts einzuwenden hat, hält der Schiedsrichter den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest.

 

Abs. 2: Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäβ § 27 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat denselben Status und dieselben Rechtsfolgen wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

 

§ 31

Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann jede Partei beim Schiedsrichter beantragen:

  1. einen Schiedsspruch zu berichtigen, wenn dieser aufgrund eines Schreib- oder Rechenfehlers, eines Druckfehlers oder anderer ähnlicher Fehler vom Inhalt her nicht der Auffassung des Schiedsrichters entspricht,
  2. den Schiedsspruch auszulegen, oder
  3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

 

Abs. 2: Die Beantragung einer Berichtigung oder Auslegung eines Schiedsspruchs oder eines Erlasses eines ergänzenden Schiedsspruchs ist dem Schiedsrichter und den sonstigen Parteien mit Kopie an das Institut zuzusenden. Die Parteien müssen die Möglichkeit haben, sich zu äuβern. Der Schiedsrichter wird einem solchen Antrag stattgeben, wenn er gerechtfertigt ist. Der Schiedsrichter hat innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags über eine Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs oder über den Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs zu entscheiden.

 

Abs. 3: Der Schiedsrichter kann innerhalb von 15 Tagen nach Verkündung des Schiedsspruchs aus eigenem Anlass eine Berichtigung des Schiedsspruchs vornehmen, vgl. Abs. 1 Nr. 1. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, sich vor Verkündung des berichtigten Schiedsspruchs zu äuβern.

 

Abs. 4: In besonderen Fällen kann der Schiedsrichter die in Abs. 1-3 angeführten Fristen verlängern.

 

Abs. 5: Die Vorschriften in Abs. 1-4 sind gleichermaβen anzuwenden auf Entscheidungen über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs und den Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs.

 

§ 32

Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsrichters nach Abs. 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 oder mit der Mitteilung  des Instituts nach § 4 Abs. 2, § 6 oder § 11 Abs. 4 beendet.

 

Abs. 2: Der Schiedsrichter stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn

 

  1. der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte der Beendigung des Verfahrens widerspricht, und der Schiedsrichter ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt,
  2. die Parteien die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbaren, oder
  3. der Schiedsrichter eine Fortsetzung des schiedsrichterlichen Verfahrens aus anderen Gründen für unnötig oder unmöglich hält.

 

Abs. 3: Die Zuständigkeit des Schiedsrichters endet mit Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens, vgl. jedoch § 31.

 

§ 33

Nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens und nach Zahlung der Kosten für das Schiedsverfahren werden Originalurkunden, Zeichnungen und ähnliches vom Institut an die Parteien zurückgeliefert. Alle sonstigen Unterlagen, die dem Schiedsrichter im Rahmen des Verfahrens vorgelegt wurden, verbleiben Eigentum des Instituts.

 

Abs. 2: Schiedssprüche und schiedsrichterliche Vergleiche werden vom Institut in seinem Archiv mindestens 10 Jahre aufbewahrt.

 

 

G. Sonstige Bestimmungen

 

§ 34

Der Schiedsrichter und das Institut haben hinsichtlich aller das schiedsrichterliche Verfahren betreffender Umstände Vertraulichkeit zu bewahren.

 

§ 35

Alle Mitteilungen des Instituts oder des Schiedsrichters werden bei der Partei als ordnungsgemäβ zugestellt betrachtet, wenn sie mit eingeschriebenem Brief an die Anschrift oder die zuletzt bekannte Anschrift einer Partei übersandt worden sind, oder wenn sie der Partei nachweislich zugegangen sind. Der Schriftwechsel und dazugehörige Anlagen können dem Schiedsrichter und dem Institut von den Parteien per Telefax oder E-Mail übersandt werden, vorausgesetzt, dass die genannten Urkunden gleichzeitig auch ausgedruckt auf Papier übermittelt werden. Nach Entscheidung des Schiedsrichters kann der sonstige Briefwechsel per Telefax oder E-Mail erfolgen.

 

§ 36

Weder der Schiedsrichter noch das Institut, dessen Vorstand, Vertreterversammlung oder dessen Angestellte können im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein schiedsrichterliches Verfahren, der Verhandlung eines Schiedsverfahrens oder einem durch das Schiedsgericht ergangenen Schiedsspruch für eine Handlung oder Unterlassung verantwortlich gemacht werden.

 

§ 37

Diese Vorschriften über das Vereinfachte Schiedsrichterliche Verfahren des Instituts Danish Arbitration wurden auf Dänisch, Englisch, Deutsch und Französisch erstellt. In Fällen, wo die Verfahrenssprache Dänisch, Deutsch oder Französisch ist, gilt jeweils die dänische, deutsche oder französische Fassung der Vorschriften. In allen anderen Fällen findet die englische Fassung der Vorschriften Anwendung.

 

§ 38

Diese Vorschriften treten am 18. Dezember 2008 in Kraft.

Vom Vorstand des Schiedsinstituts Danish Arbitration am 20. September 2008 beschlossen.

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